TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/28 92/12/0196

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

72/01 Hochschulorganisation;

Norm

UOG 1975 §26 Abs3 lita;
UOG 1975 §35 Abs1 idF 1990/364;
UOG 1975 §35 Abs4;
UOG 1975 §37 Abs2;
UOGNov 1990;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der Dr. Z in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der bevollmächtigten besonderen Habilitationskommission des Akademischen Senates der Universität Wien, Habilitationsverfahren der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 1992, betreffend Erweiterung der Lehrbefugnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 30. März 1990 an das Fakultätskollegium der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität den Antrag, ihre im Jahre 1982 verliehene Lehrbefugnis als Universitätsdozent für "Paläographie und Überlieferungsgeschichte im Rahmen der lateinischen Philologie" auf die Fächer "Klassische Philologie (Latein) und Mittellatein" zu erweitern. Die vom Fakultätskollegium der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität eingesetzte Habilitationskommission wählte in seiner konstituierenden Sitzung vom 22. Mai 1990 zum Vorsitzenden den Univ.Prof. Dr. H. In einer weiteren Sitzung am 1. Juni 1990 wurden die Universitätsprofessoren R und S sowie T (Regensburg) zu Gutachtern bestellt.

Mit Bescheid des Dekans der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 22. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführerin der Beschluß der mit Entscheidungsvollmacht ausgestatteten Habilitationskommission vom 9. Jänner 1991 über das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 30. März 1990 um Erweiterung der Lehrbefugnis (2. Abschnitt des Habilitationsverfahrens) intimiert, der wie folgt lautet:

"Entgegen Ihren Ansuchen wird die Lehrbefugnis auf

LATEINISCHE PHILOLOGIE DER SPÄTANTIKE, PALÄOGRAPHIE UND

ÜBERLIEFERUNGSGESCHICHTE eingeschränkt. In diesem Sinne wurde Ihre Habilitationsschrift für geeignet befunden.

Das Habilitationsverfahren wird daher in bezug auf den gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten Umfang der Lehrbefugnis weitergeführt und Sie werden in diesem Sinne zum 3. Abschnitt im Habilitationsverfahren zugelassen."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und beantragte die Verleihung der ursprünglich angestrebten Venia, allenfalls für "Lateinische Philologie mit besonderer Berücksichtigung der Paläographie, Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte".

Der Akademische Senat der Universität Wien beschloß in seiner Sitzung vom 21. März 1991 die Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission (Besetzung 4:2:2). Diese Kommission hielt am 31. Oktober 1991 ihre konstituierende Sitzung ab, in der unter anderem beschlossen wurde die Universitätsprofessoren M, L und D zu Gutachtern zu bestellen. Zu den Gutachten der genannten Universitätsprofessoren hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr erteilten Parteiengehörs ausführlich Stellung genommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorsitzenden der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin intimiert, daß diese gemäß § 37 Abs. 2 UOG eingesetzte Behörde in ihrer Sitzung vom 27. Mai 1992 wie folgt entschieden habe:

"Das Habilitationsansuchen um Erweiterung der Lehrbefugnis alternativ entweder für das Gesamtgebiet der "Klassischen Philologie (Latein) und Mittellatein" oder für das Fachgebiet der "Lateinischen Philologie mit besonderer Berücksichtigung der Paläographie und Überlieferungsgeschichte" wird gemäß § 36 Abs. 3 lit. b und c abgewiesen. Dem Antrag auf Erweiterung wird jedoch gemäß § 36 Abs. 3 lit. a bis c teilweise stattgegeben und die am 7. September 1982 an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien erteilte Lehrbefugnis für das Fachgebiet "Paläographie und Überlieferungsgeschichte" im Rahmen der lateinischen Philologie auf das Fachgebiet der "Lateinischen Philologie der Spätantike, Paläographie und Überlieferungsgeschichte", ausgedehnt.

Im Umfang der vorgenannten Erweiterung der Lehrbefugnis wird die Bewerberin gemäß § 36 Abs. 7 UOG zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zugelassen."

Begründend wird ausgeführt, Gegenstand des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens sei gemäß § 36 Abs. 3 lit. a bis c UOG die Prüfung der Habilitationsschrift im Hinblick darauf, ob sie methodisch einwandfrei durchgeführt sei, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalte und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweise. Die Kommission habe sich insbesondere mit der Abgrenzung der Lehrbefugnis der Beschwerdeführerin befaßt und sei einstimmig zur Auffassung gelangt, daß die wissenschaftliche Qualität der Publikationen und der Habilitationsschrift nicht mehr zu prüfen sei, da die diesbezügliche Frage bereits bei Erteilung der Lehrbefugnis am 7. September 1982 positiv entschieden worden sei. Für die Beurteilung der Abgrenzung der Lehrbefugnis seien aus dem Kreis der Mitglieder der belangten Behörde drei Gutachter bestellt worden, deren Gutachten mit mündlichen Erläuterungen die Grundlage der Entscheidung darstellten. Prof. L nehme in seinem Gutachten die Beurteilung der Lehrbefugnis "Lateinische Philologie der Spätantike" unter dem Gesichtspunkt der Stellung in der Wissenschaftssystematik und Institutionalisierung vor und beurteile die von der Beschwerdeführerin vertretene Forschung und Lehre, indem er ausführe: Mit der Venia "Lateinische Philologie der Spätantike, Paläographie und Überlieferungsgeschichte" werde genau der Bereich von Forschung und Lehre beschrieben, den die Beschwerdeführerin bisher ausgefüllt habe und den sie für die Zukunft ins Auge fasse. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Venia "Klassische Philologie (Latein) und Mittellatein" würde eine Breite des wissenschaftlichen Spektrums voraussetzen, die bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden sei. Die von der Kommission erteilte Venia legendi entspreche den Gegebenheiten auch präziser als die von der Beschwerdeführerin als Zweitvorschlag genannte Lehrbefugnis "Lateinische Philologie mit besonderer Berücksichtigung der Paläographie, Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte". Das Gutachten von Prof. D komme zur Feststellung, daß das in der Habilitationskommissionssitzung vom 9. Jänner 1991 ausgesprochene Urteil der wissenschaftlichen Persönlichkeit und der Karriere der Beschwerdeführerin entspreche, insofern es eine im Hinblick auf die 1982 vorgelegte Habilitationsschrift berechtigte Korrektur und Erweiterung der ursprünglich vielleicht für einen zu engen Bereich ausgesprochenen Venia darstelle. Damit werde auch einer Forderung der UOG-Novelle 1990 genüge getan, nach der "der Verleihung von zu sehr eingeschränkten Venien entgegengewirkt werden solle und keine Venien über zu kleine Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches verliehen werden sollen". Die von der Habilitationskommission vom 9. Jänner 1991 ausgesprochene Lehrbefugnis könne nicht als "zu sehr eingeschränkt" bezeichnet werden; sie umfasse ein Arbeitsgebiet, das sich auf die historische, philologische, geistesgeschichtliche und überlieferungstechnische Erfassung eines Zeitraumes von über einem halben Jahrtausend erstrecke. Prof. M komme in seinem Gutachten zur Ansicht, daß angesichts der selbstauferlegten Beschränkung der wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin kein Anlaß bestehe, die Lehrbefugnis "Lateinische Philologie der Spätantike, Paläographie und Überlieferungsgeschichte" zu erweitern. Die Voraussetzungen für die Venia "Klassische Philologie (Latein) und Mittellatein" seien nicht gegeben: Weder lägen Veröffentlichungen im zureichendem Ausmaß zu diesen Fächern vor noch beweise die Beschwerdeführerin, daß sie besondere Vertrautheit mit diesen Fächern erworben habe. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht den Beweis erbracht, daß sie im angestrebten Fach methodisch einwandfrei gearbeitet, neue wissenschaftliche Ergebnisse gebracht habe und die wissenschaftliche Beherrschung des Faches und die Fähigkeit zu seiner Förderung besitze. Aus den vorgelegten Gutachten gehe übereinstimmend hervor, daß die an die Beschwerdeführerin am 22. Jänner 1991 verliehene Venia den eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten voll und ganz entspreche. Aus diesem Grund werde die Venia für "Klassische Philologie (Latein) und Mittellatein" abgelehnt. Das Fach Mittellatein sei ein eigenständiges Fach. Die Arbeiten der Beschwerdeführerin, die dieses Fach berührten, reichten nicht für die Erteilung einer Venia aus. Weiters werde die beantragte Alternative "Lateinische Philologie mit besonderer Berücksichtigung der Paläographie, Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte" abgelehnt, weil der Ausdruck "mit besonderer Berücksichtigung" nach überwiegendem Sprachverständnis eine Einschränkung bedeute und somit nicht dem vorgelegten Gesamtwerk der Beschwerdeführerin entspreche. Diese Auffassung werde in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Gutachten bekräftigt. Die belangte Behörde habe gegen die Schlüssigkeit der Gutachten keine Bedenken. Sie habe unter sorgfältiger Prüfung der Beweismittel als erwiesen angenommen, daß die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Venia im Umfang der alternativen Beantragung gemäß § 36 Abs. 2 lit. b und c nicht erfülle, jedoch als erwiesen angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Erweiterung der am 7. September 1982 erteilten Lehrbefugnis im Sinne des Spruches erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, insofern, als dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde. Sie beantragt dessen Aufhebung im bekämpften Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle 1990 BGBl. Nr. 364 (UOG) - ein Anwendungsfall des Art. III Abs. 1 der Novelle liegt nicht vor, da die besondere Habilitationskommission erst nach dem 1. Oktober 1990 konstituiert wurde und danach ihre Tätigkeit aufgenommen hat - ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen, wenn sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung eines Habilitationsansuchens wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung richtet. Diese Behörde ist vom obersten Kollegialorgan nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 UOG einzusetzen. Die Mitglieder der Kommission werden vom obersten Kollegialorgan auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz für die Vertreter der Universitätsprofessoren und der in § 63 Abs. 1 lit. b UOG genannten Personengruppe sowie auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft für die Vertreter der Studierenden bestellt. Dieser Kommission haben Fachvertreter von wenigsten zwei anderen Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls auch im Ausland tätige Wissenschafter anzugehören. Personen, die bereits am Verfahren erster Instanz mitgewirkt haben, dürfen der Kommission nicht angehören. Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Demnach erweist sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als zulässig. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die Zusammensetzung der belangten Behörde entspreche nicht der Bestimmung des § 37 Abs. 2 letzter Satz UOG, weil an der angefochtenen Entscheidung Personen mitgewirkt hätten, die bereits IN EINEM Habilitationsverfahren der Beschwerdeführerin mitgewirkt hätten. Der von der Beschwerdeführerin gerügte Mangel liegt jedoch nicht vor. Nach dem zitierten Wortlaut der Bestimmung dürfen der Kommission nämlich nur Personen, die bereits am VERFAHREN ERSTER INSTANZ mitgewirkt haben, nicht angehören. Dies behauptet die Beschwerdeführerin nicht und trifft auch der Aktenlange nach nicht zu. Die Mitwirkung von Personen, die in einem anderen die Beschwerdeführerin betreffenden Habilitationsverfahren mitgewirkt haben schließt das Gesetz nicht aus, weshalb die behauptete Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt.

Auch die weiteren gegen die Zusammensetzung der Kommission vorgebrachten Gründe vermögen keine Bedenken an der Kompetenz der belangten Behörde oder deren Zusammensetzung zu erwecken. Soweit die Beschwerdeführerin damit eine nicht gehörige Zusammensetzung der belangten Behörde rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß der nach § 37 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 4 auch im Beschwerdefall anzuwendende § 26 Abs. 3 lit. a UOG keine Umschreibung der Rangordnung für die Entsendung enthält (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1991, Zl. 91/12/0012). Daß die "Gräzisten" jedenfalls aus einem "nahestehenden Fach" im Sinne dieser Bestimmung in Frage kommen, hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof unbedenklich. Die Fachkompetenz der Professoren der besonderen Habilitationskommission "als Gräzisten, die sich mit der Sachlage (Latein und Mittellatein) als nicht sehr vertraut erwiesen" hätten, hat die Beschwerdeführerin bei Bekanntgabe der Zusammensetzung der belangten Behörde nicht gerügt. Auch die von der Beschwerdeführerin nunmehr eingewendete Behauptung, einer der Studentenvertreter sei Dissertant jenes Professors, der als Gutachter in den "regulären Habilitationsverfahren auf möglichste Beschränkung der Lehrbefugnis gedrängt" habe, vermag eine unrichtige Zusammensetzung der belangten Behörde nicht darzutun. Die Beiziehung eines Beauftragten für Gleichbehandlungsfragen in die besondere Habilitationskommission sieht das hier anzuwendende Gesetz nicht vor. Die Einrichtung des Gleichbehandlungsbeauftragten wurde erst mit dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 in den §§ 26 und 27 eingeführt und ist nach dessen § 54 Abs. 1 im allgemeinen mit dem 13. Februar 1993 in Kraft getreten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist es auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag verwirklicht wurden.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, die mit dem angefochtenen Bescheid verliehene erweiterte Lehrbefugnis entspreche nicht den Durchführungsbestimmungen zur UOG-Novelle 1990, die bei Habilitationen nur noch die Vergabe ganzer Fächer, nicht mehr einzelner, auch größerer selbständiger Teilbereiche von Fächern vorsehe. Die verliehene eingeschränkte Venia widerspreche eindeutig der Intention der zitierten Bestimmung, weil den universitäten Gegebenheiten des deutschsprachigen Raumes nur eine Lehrbefugnis für "klassische Philologie (Latein)" entspreche.

Der Erlaß des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Oktober 1990, Zl. 68.153/131-15/90 (Durchführungserlaß zur UOG-Novelle 1990), VBl. 1991 Nr. 42 (abgedruckt in Österreichisches Hochschulrecht Ermacora-Langeder-Strasser C II b 12) bestimmt in 4. das Habilitationsverfahren betreffend und 4.1., daß die Lehrbefugnis als Universitätsdozent nach der UOG-Novelle 1990 nicht mehr wie bisher für ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches erworben werden kann. Der Wissenschaftsausschuß des Nationalrates (1364 Blg. StenProt. NR 17. GP, zu Z. 25 auf S. 2) traf dazu folgende Feststellungen: "Der Ausschuß bekräftigt die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage enthaltene Feststellung, wonach die Neuformulierung des § 35 Abs. 1 der Verleihung von zu sehr eingeschränkten Lehrbefugnissen entgegenwirken soll. Wie sich in der Praxis zeigt, wurden sehr oft Lehrbefugnisse über zu kleine Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches verliehen. Diese Entwicklung erschwert einen internationalen Austausch von Wissenschaftern und macht in bestimmten Fällen die Berufung österreichischer Wissenschafter ins Ausland geradezu unmöglich, da europaweit umfangreichere Lehrbefugnisse verliehen werden als in einigen Fällen in Österreich." Es wird primär Aufgabe der Fakultätskollegien (Universitätskollegien) in ihrem autonomen Wirkungsbereich sein, diesen Auftrag des Gesetzgebers zu entsprechen.

Die maßgebende Norm des § 35 Abs. 1 UOG hat folgenden Wortlaut:

"Die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches Fach wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erworben."

Durch das Gesetz und den zitierten Durchführungserlaß ist die Verleihung der erweiterten Lehrbefugnis in dem gegenüber dem Antrag eingeschränkten Umfang, wie sie die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen hat, nicht ausgeschlossen. Durch den angefochtenen Bescheid wurde nämlich der ursprünglich sehr eingeschränkten Lehrbefugnis der Beschwerdeführerin eine wesentliche Erweiterung zuteil, die etwa dem Umfang jenes Faches entspricht, das die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Eventualantrag angestrebt hat. Durch diesen Eventualantrag hat die Beschwerdeführerin auch zu erkennen gegeben, daß sie den so bezeichneten Umfang der Venia als einem wissenschaftlichen Fach entsprechend ansieht. Die Beschwerdeführerin hat damit im Verwaltungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie den so bezeichneten Umfang einer Venia als wissenschaftliches Fach ansieht.

Soweit es die Ablehnung der beantragten Alternative "Lateinische Philologie mit besonderer Berücksichtigung der Paläographie, Überlieferung- und Wirkungsgeschichte" betrifft, überzeugt den Verwaltungsgerichtshof die Begründung der belangten Behörde, der Ausdruck "mit besonderer Berücksichtigung" bedeute nach überwiegendem Sprachverständnis eine Einschränkung und entspreche somit nicht dem vorgelegten Gesamtwerk der Beschwerdeführerin, nicht. Daraus kann aber kein entscheidender Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden. Wie aus dem Gesamtzusammenhang der Berufung zu erkennen ist, ging es der Beschwerdeführerin bei der Formulierung des Eventualantrages offenkundig darum, sehr wohl die Venia für das Fach "Lateinische Philologie" schlechthin zu erlangen. Da auch der Beschwerdeführerin klar sein muß, daß "Abstufungen" im Recht der Lehrbefugnis nicht möglich sind, da diese nur entweder verliehen oder nicht verliehen werden kann, sollte der Eventualantrag anscheinend in deklarativer Weise zum Ausdruck bringen, daß in einigen Spezialfächern eine "speziellere" Qualifikation vorliegt, wohingegen insbesondere das Fach "Mittellatein" möglicherweise "zu wenig dokumentiert erschiene" (Formulierung des Berufungsantrages). Wird der Eventualantrag aber in dieser Weise verstanden, so sprechen gegen ihn dieselben Argumente wie gegen den ursprünglichen Antrag. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt somit auch hinsichtlich der Abweisung des Eventualantrages keinen relevanten Begründungsmangel der belangten Behörde.

Soweit die Beschwerdeführerin die Bescheidbegründung als mangelhaft darstellt, weil sie sich lediglich auf die drei eingeholten Gutachten stützte, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin eine Unschlüssigkeit der Gutachten nicht aufzeigen kann. Ihr Einwand insbesondere das Gutachten von Prof. M, wonach die Beschwerdeführerin nicht den Beweis erbracht habe, daß sie im Fach "Klassische Philologie (Latein) und Mittellatein" methodisch einwandfrei gearbeitet habe, neue wissenschaftliche Erkenntnisse gebracht habe und die wissenschaftliche Beherrschung des Faches und die Fähigkeit zu seiner Förderung besitze, stützen sich auf die im Befundteil des Gutachtens dargestellte "durchgehende Lektüre der gesamten wissenschaftlichen Produktion" der Beschwerdeführerin und die danach festgestellte weitgehende Beschränkung ihres Gegenstandes auf einen bestimmten Zeitraum, die schlüssig aus den dort zitierten Schriften der Beschwerdeführerin abgeleitet wird.

Die von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Bescheides von der bisherigen Spruch- und Entscheidungspraxis der belangten Behörde ist schon deshalb auszuschließen, weil diese Behörde nur im gegenständlichen Verfahren tätig geworden ist. Auch ist eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ebensowenig wie eine solche des "Gleichbehandlungsgrundsatzes" aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Schließlich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei von einer Kommission der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität München im Jahr 1990 auf eine Berufungsliste für die Professur "Klassische Philologie (Schwerpunkt Latein)" gesetzt worden, nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120196.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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