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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des Dr. D in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 1992, Zl. 13-368/I Pa 157/44-1991, betreffend Abfindung des Witwerversorgungsbezuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog nach seiner am 23. Juni 1984 verstorbenen Gattin, die Volksschullehrerin war, einen Witwerversorgungsgenuß.
Nach seiner am 4. Oktober 1991 erfolgten Wiederverehelichung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesschulrates für die Steiermark vom 23. Oktober 1991 gemäß § 21 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (kurz: PG) eine Abfindung in der Höhe von S 423.059,--, ausgehend vom 70-fachen des Versorgungsbezuges, den der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erhalten hatte, zuerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen bemängelte, daß der Berechnung nicht der ihm zustehende volle Versorgungsbezug, sondern nur der um ein Drittel gekürzte Betrag, wie er derzeit ausbezahlt werde, zugrunde gelegt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht statt. Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im wesentlichen weiter aus, sie sei der Auffassung, daß auf Grund der Rechtslage zwei Drittel des im Zeitpunkt der Wiederverehelichung nach § 15 PG gebührenden Versorgungsbezuges als Bemessungsgrundlage für die Abfindung nach § 21 Abs. 3 PG heranzuziehen seien. Die Abfindung sei zwar eine einmalige Leistung, jedoch sei ihre Höhe auf Grund einer wiederkehrenden Leistung (Versorgungsbezug) zu berechnen. Es könne daher der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, daß bei der Berechnung der Abfindung die Kürzung durch die 8. Pensionsgesetz-Novelle nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Der Meinung des Beschwerdeführers, daß der Versorgungsbezug, der zum Zeitpunkt seiner Wiederverehelichung gemäß § 15 PG in Verbindung mit Art. II Abs. 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle zwei Drittel betragen habe, eine zufällige Gegebenheit und die Höhe der Abfindung davon unabhängig sei, könne nicht beigepflichtet werden, weil gemäß grammatikalischer und logischer Interpretation der angewandten Normen der Gesetzgeber den Anspruch auf Versorgungsbezug im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe für die Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegt habe. Da dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe ein Witwerversorgungsbezug für den Monat Oktober 1991 in der Höhe von S 6.043,70 brutto gebührt habe, betrage die Höhe seiner Abfertigung das 70-fache dieses Betrages, das seien S 423.059,--.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift und weitere ergänzende Schriftsätze eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß beträgt nach § 15 Abs. 1 des nach § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 auch für Landeslehrer anzuwendenden Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, (PG) 60 v.H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 PG.
Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt gemäß § 21 Abs. 3 PG in der vorher genannten Fassung eine Abfindung in der Höhe des 70-fachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.
Nach § 21 Abs. 5 PG (Stammfassung) tritt das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches, ein.
Als Übergangsbestimmung sieht Art. II Abs. 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle vor, daß die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, vom 1. März 1985 an zu einem Drittel, vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Drittel und vom 1. Jänner 1995 an in vollem Ausmaß gebühren.
Aus der Regelung des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 PG folgt, daß die Abfindung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Versorgungsanspruches vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinn auch die Ausführungen im Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Zl. 86/12/0287 = VwSlg. 12.477/A - nur Rechtssatz).
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 8. Pensionsgesetz-Novelle (667 der Beilagen, XVI. GP) ist es durch aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1984, G 77/83, G 71/84, vom 26. Juni 1984, G 102/84, und vom 4. Oktober 1984, G 103 bis G 105/84) erforderlich, für den Witwer und für den früheren Ehemann eines weiblichen Beamten einen Versorgungsanspruch vorzusehen. Mit Rücksicht auf den vom Verfassungsgerichtshof für das Inkrafttreten der Aufhebung des § 14 Abs. 1 und des § 19 Abs. 1 und 4 PG festgesetzten Termin müßten die diesbezüglichen Bestimmungen mit 1. März 1985 wirksam werden. ... Dieser Pensionsanspruch für den Witwer und den früheren Ehemann eines weiblichen Beamten solle dem der Witwe bzw. dem der früheren Ehefrau entsprechen und in drei Etappen wirksam werden. Die Schaffung eines Pensionsanspruches für den Witwer nach einem weiblichen Beamten setze voraus, daß auch der Ehemann gegenüber der Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt habe. Eine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten bestehe auf Grund des § 94 ABGB idF des Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1975. Die angeführte Bestimmung sei mit 1. Jänner 1976 in Kraft getreten. Die Gleichstellung von Mann und Frau in bezug auf die Unterhaltspflicht geschiedener Ehegatten habe der Gesetzgeber durch Art. II des Bundesgesetzes über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts BGBl. Nr. 280/1978 mit Wirkung vom 1. Juli 1978 vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei der Gesetzgeber des Pensionsrechts für Beamte nicht gehalten, den erwähnten zivilrechtlichen Änderungen zugleich Rechnung zu tragen, er müsse aber seine Regelungen den geänderten Verhältnissen allmählich anpassen, und zwar innerhalb eines Zeitraumes, der keinesfalls fünf Jahre übersteigen dürfe. Aus diesem Grund und unter besonderer Berücksichtigung der angespannten Lage des Bundeshaushaltes sei nur für jene Witwer nach weiblichen Beamten ein Versorgungsanspruch vorgesehen, die die Witwereigenschaft nach dem 31. Dezember 1980 erlangt hätten. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Stichtages 30. Juni 1983 für frühere Ehemänner verstorbener weiblicher Beamter. Nach der vorgesehenen Etappenregelung gebührten die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch hätten, vom 1. März 1985 an zu einem Drittel, vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und vom 1. Jänner 1995 an in vollem Ausmaß. Diese Einschränkung solle dann entfallen, wenn der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig seien.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage besteht darin zu klären, ob der Begriff des Anspruches auf Versorgungsbezug, der abzufinden ist, durch den Betrag bestimmt ist, der an den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wiederverehelichung als Witwerversorgungsbezug tatsächlich brutto ausbezahlt worden ist (Auffassung der belangten Behörde) oder ob unter Einbeziehung der Regelung des § 15 PG in Verbindung mit Art. II Abs. 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle eine andere Betrachtung angezeigt ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Regelung des § 21 Abs. 3 PG stelle auf den Versorgungsbezug ab, auf den der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe ANSPRUCH GEHABT HAT. Der Versorgungsbezug, auf den jemand Anspruch hat, ergebe sich grundsätzlich aus § 15 PG; eine allfällige Kürzung durch Art. II Abs. 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle sei bei der Berechnung der Abfindung nicht zu berücksichtigen. Dies zeige auch die Textierung des Art. II Abs. 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle, weil die Wortfolge "... Leistungen, auf die Anspruch haben ..." die ungekürzten Ansprüche bezeichne. Da sowohl Art. II Abs. 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle als auch § 21 Abs. 3 PG mit der 8. Pensionsgesetz-Novelle geschaffen worden seien, sei davon auszugehen, daß mit gleichen Worten das Gleiche gemeint sei. Sollte dem § 21 Abs. 3 PG der gekürzte Anspruch als Berechnungsgrundlage zugrunde liegen, müßte dort von einer "Abfindung in der Höhe des 70-fachen des Versorgungsbezuges, der im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe gebührte", die Rede sein. Wenn schließlich § 21 Abs. 3 PG auf den Zeitpunkt der Schließung der Ehe abstelle, sei damit eine Anpassung entsprechend der Pensionsdynamik gemeint. Diese Auffassung entspreche auch der - wenngleich noch zu § 40a PG ergangenen, in der Sache aber Identes betreffenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. März 1987, Zl. 86/12/0287, Slg. N. F. Nr. 12.477/A = nur Rechtssatz, erkannt habe, stelle § 21 Abs. 3 PG nicht auf den tatsächlich ausbezahlten Versorgungsbezug ab, sondern bestimme die Höhe der Berechnungsgrundlage mit dem Begriff "Anspruch" näher. Dafür, daß darunter nur ein im Zeitpunkt des Anfalles unmittelbar durchsetzbares Recht auf Leistung zu verstehen sei, sei im § 21 Abs. 3 PG kein Ansatz zu finden. Die Berechnung des Abfindungsbetrages auf der Grundlage des an sich zustehenden Versorgungsbezuges und nicht auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Anfalles gebührenden finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß mit der Abfindung der gesamte Anspruch auf Versorgungsbezug - also auch jener nach dem 1. März 1995 (richtig wohl: 1. Jänner 1995), ab dem der Witwerversorgungsbezug zur Gänze zustehen würde - abgegolten werde. Es wäre kaum zu vertreten, daß jemand, der kurz vor dem 1. März 1995 (richtig wohl: 1. Jänner 1995) abgefunden werde, um ein Drittel weniger erhalte, als jemand, dessen Abfindung kurz nach diesem Termin stattfinde, obwohl die abgegoltene Leistung in beiden Fällen praktisch die gleiche sei. Auch sei zu bedenken, daß nur bei Zugrundelegung der ungekürzten Ansprüche eine Gleichbehandlung von abzufertigenden Männern und Frauen gegeben sei. Demnach spreche auch eine verfassungskonforme Auslegung für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung.
Diesem Vorbringen kommt in dem sich aus den folgenden Erwägungen ergebenden Umfang Berechtigung zu.
Die belangte Behörde vermeint, daß für den Gebührenanspruch des Beschwerdeführers auf Abfindung nach § 21 Abs. 3 PG die Höhe des dem Beschwerdeführer im Oktober 1991 (Zeitpunkt seiner Wiederverehelichung) tatsächlich bezahlten Witwerversorgungsbezuges allein maßgebend ist.
Dem ist entgegenzuhalten, daß § 21 Abs. 3 PG auf den Anspruch auf Witwerversorgung im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe abstellt und nicht auf die zu diesem Zeitpunkt bezahlten Leistungen. Der Anspruch auf Versorgungsbezug ist durch § 15 PG in Verbindung mit Art. II Abs. 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle in Form einer Etappenregelung in der Weise bestimmt, daß - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht von einer Kürzung des Anspruches gesprochen werden darf, sondern davon auszugehen ist, daß der volle Anspruch auf Versorgungsbezug erst mit 1. Jänner 1995 erreicht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 25. März 1987 zum Ausdruck gebracht, daß die Abfindung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Versorgungsanspruches vorgesehen ist. Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich für den Beschwerdefall eine zeitraumbezogene Betrachtung des Anspruches, für die auch die Regelung des § 21 Abs. 5 PG spricht. Im Beschwerdefall ist daher die Frage des gesetzlichen Anspruches auf Witwerversorgungsbezug, ausgehend vom Zeitpunkt der Wiederverehelichung (4. Oktober 1991), für einen Zeitraum von fünf Jahren unter Heranziehung der Regelung des Art. II Abs. 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle in der Weise zu lösen, daß der Anspruch des Beschwerdeführers auf Witwerversorgungsbezug ab dem 1. Jänner 1995 in vollem Ausmaße bestehen wird. Der Abfindung ist daher für den Zeitraum Oktober 1991 bis einschließlich Dezember 1994 der Anspruch zu zwei Drittel des Witwerversorgungsbezuges und ab 1. Jänner 1995 bis Oktober 1996 der Anspruch auf Witwerversorgungsbezug in vollem Ausmaß, bezogen auf die im Oktober 1991 gegebene betragliche Höhe, zugrunde zu legen. Für diese Lösung spricht auch die Sachgerechtigkeit, weil dadurch die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Härte der Etappenregelung ausgeschaltet werden kann.
Bei der Auffassung des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf Abfindung sei vom Zeitpunkt der Wiederverehelichung an in vollem Ausmaß des Witwerversorgungsgenusses nach § 15 Abs. 1 PG gegeben, wäre die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle nicht miteinbezogen, nach der der Witwerversorgungsbezug erst ab 1. Jänner 1995 in vollem Ausmaß gebührt. Das vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1987, Zl. 86/12/0287, Slg. N. F. Nr. 12.477/A = nur Rechtssatz, ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Gebührlichkeit auf den Witwerversorgungsbezug gemäß Art. II Abs. 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle erst ab 1. Jänner 1995 in vollem Ausmaß gegeben ist und der durch diese Übergangsbestimmung geschaffene, vorher gegebene Zustand daher nicht mit dem durch § 40a PG gegebenen "Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen" ident ist.
Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung ist insbesondere am Gebot der Sachgerechtigkeit orientiert. Bei dieser verfassungskonformen Interpretation sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, hinsichtlich der Vorschrift des Art. II Abs. 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle bzw. dem § 21 Abs. 3 PG einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof - wie vom Beschwerdeführer angeregt - zu stellen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang berechtigt ist, seine Regelungen den geänderten Verhältnissen allmählich anzupassen (vgl. insbesondere Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1984, G 77/83 und G 71/84, sowie das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1989, B 1436/88).
Da die belangte Behörde, wie vorher dargelegt, bei der Berechnung der Abfindung von einer unrichtigen Rechtsauffassung hinsichtlich des Anspruches des Beschwerdeführers ausgegangen ist, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für unaufgefordert eingebrachte schriftliche Äußerungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren (vgl. beispielsweise Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1983, Slg. N. F. Nr. 11.091/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120024.X00Im RIS seit
12.06.2001