Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASchG 1972 §31 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. April 1993, Zl. UVS-04/23/00033/92, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (mitbeteiligte Partei: F in W, vertreten durch Dr. H und Dr. G, Rechtsanwälte in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Dezember 1991 wurde der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der als Arbeitgeberin fungierenden K. GesmbH mit Sitz in Wien 23 ... zu verantworten, daß am 18. Dezember 1990 an einem näher beschriebenen Ort der Hausanschluß vom Hauptstrang in einer 1,8 m tiefen und 0,6 m breiten Künette mittels einer Anbohrschelle hergestellt worden sei, ohne daß die in leicht bindigem Boden hergestellte Künette gepölzt gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 2 lit. p in Verbindung mit § 33 Abs. 7 und § 33 Abs. 3 lit. a Z. 12 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (im folgenden: ANSchG) und § 16 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung (im folgenden: BArbSchV) sowie § 9 VStG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
Mit Bescheid vom 1. April 1993 behob die belangte Behörde auf Grund der vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung das erwähnte Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aus der vom Mitbeteiligten vorgelegten Einverständniserklärung des Z.M. vom 14. September 1988 gehe hervor, daß dieser die nach § 31 Abs. 2 ANSchG geforderte, entsprechende Anordnungs- und Entscheidungsbefugnis gehabt habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß der Genannte in bezug auf Pölzungen Bevollmächtigter des Arbeitgebers im Sinne dieser Gesetzesstelle gewesen sei. Allein aus dem Umstand, daß Z.M. laut Niederschrift vom 6. Mai 1991 kurz auf einem Lagerplatz gewesen sei, während dessen die Pölzung von einem Monteur (Installateur) entfernt worden sei, könne nicht mit der für die Bestrafung erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, daß dem Mitbeteiligten trotz Bestellung des Z.M. als Bevollmächtigten Verschulden im Sinne des § 31 Abs. 5 ANSchG angelastet werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat erwogen:
Aus dem Vorbringen des Mitbeteiligten in seiner Berufung in Verbindung mit den in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten (privaten) Niederschriften vom 14. September 1988 und vom 29. April 1991 geht hervor, daß der Mitbeteiligte für sich ins Treffen führte, er sei zwar zur Tatzeit (noch) Geschäftsführer der K. GesmbH mit 150 Arbeitern und Angestellten gewesen, für die Überwachung der Baustellen habe es aber Bauleiter und Poliere gegeben, da er als Geschäftsführer dies nicht auch noch bewerkstelligen hätte können. Für die besagte Kleinstbaustelle sei zur Überwachung der Bauleiter F.K. zuständig gewesen. Für die "Durchführung" der Arbeiten sei Z.M. als Partieführer verantwortlich gewesen.
Es kann dahinstehen, ob Z.M. überhaupt als Bevollmächtigter im Sinne des § 31 Abs. 2 ANSchG anzusehen war und dies nicht (allein) auf den vom Mitbeteiligten angeführten Bauleiter F.K. zutraf. Aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs. 5 ANSchG wäre der Mitbeteiligte nämlich nur dann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert hätte; die erforderliche Sorgfalt umfaßte bei Bauarbeiten auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 BArbSchV über die Ausführung der Arbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person und für deren Abwesenheit eines Anordnungsbefugten (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0232). Zu Recht verweist der Beschwerdeführer allerdings darauf, daß der Mitbeteiligte im Verwaltungsstrafverfahren eine entsprechende Kontrolle nicht einmal behauptet hat.
Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020105.X00Im RIS seit
01.06.2001