TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/29 93/02/0172

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2a;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs4b;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Mai 1993, Zl. VerkR-15.431/2-1993-Kof, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der - offenbar vom Beschwerdeführer selbst verfaßten - Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie aus dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0240, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1991 war der Beschwerdeführer einer am 11. April 1989 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO für schuldig erkannt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1991, Zl. 91/18/0234, abgewiesen.

Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens vom 28. November 1991 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 1991 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0240, abgewiesen.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 1992 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG (1950) in Verbindung mit § 24 VStG (1950) abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen, "da mittlerweile die Institution eines unabhängigen Verwaltungssenates besteht". Er ist damit schon deswegen nicht im Recht, weil zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungs(straf)verfahrens gemäß § 69 Abs. 4 AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 - Art. IV Abs. 2 dieser Novelle = Anlage 2 zur Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 51/1991) jene Behörde zuständig ist, die den das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid erlassen hat. Dies war - wie bereits ausgeführt - die belangte Behörde.

Daß dem Beschwerdeführer im übrigen die Bedienungsanleitung der Herstellerfirma für Alkomatgeräte von einem Bekannten zur Verfügung gestellt wurde, kann keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (= § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950) darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht zu erkennen, welcher Inhalt dieser Bedienungsanleitung, wäre er bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt gewesen, eine anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Daß Alkomatgeräte Funktionsstörungen unterliegen können, hat schon der Gesetzgeber erkannt und die Widerlegung eines mit einem Alkomatgerät erzielten Ergebnisses durch eine Messung des Blutalkoholgehaltes - als einzige Möglichkeit (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1991) - für zulässig erklärt.

Im übrigen sei bemerkt, daß die Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Strafbescheides der belangten Behörde (vom 25. Oktober 1989) durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. März 1991, B 1583/89, nicht erfolgt ist, weil die Unzuverlässigkeit des Alkomaten, mit dem der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers gemessen worden war, festgestellt wurde, sondern weil seine Beschwerde gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG in den Genuß der Anlaßfallwirkung für die Aufhebung verschiedener Bestimmungen des § 5 StVO 1960 durch den Verfassungsgerichtshof gekommen ist (vgl. auch diesbezüglich das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1991).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigen sich Absprüche über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (hg. Zl. AW 93/02/0038).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020172.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten