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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. März 1993, Zl. VwSen-100663/22/Sch/Rd, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 19. Februar 1992 um 15.40 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, "wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden" habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 860/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde nahm die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers auf Grund des Ergebnisses der ungefähr eine Stunde nach der Tatzeit durchgeführten Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt (0,7 mg/l) als erwiesen an.
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, daß seinem Verlangen nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch den Amtsarzt im Anschluß an die Vornahme der Atemluftprobe hätte stattgegeben werden müssen. Er ist damit nicht im Recht. Keine Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960, insbesondere nicht der vom Beschwerdeführer ausdrücklich angesprochene § 5 Abs. 5, gibt einem der Begehung einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 Verdächtigen das Recht auf Durchführung einer klinischen Untersuchung zur Feststellung seiner Alkoholbeeinträchtigung. Vielmehr ist die Vorführung zur sogenannten klinischen Untersuchung im § 5 Abs. 4 StVO 1960 als "Berechtigung" der Organe der Straßenaufsicht normiert; sie dient der Beweisaufnahme und Sicherung im Falle, daß eine Untersuchung der Atemluft mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960, durch welche der Alkoholgehalt der Atemluft gemessen und damit der Grad der Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wird, nicht möglich ist. Verläuft eine derartige Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft positiv, so hat die betreffende Person das Recht, zur Widerlegung des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung eine Blutabnahme zu verlangen. Dies ergibt sich aus den Absätzen 4a und 4b des § 5 StVO 1960, wobei die Aufhebung von Teilen dieser Gesetzesbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof - auf die sich der Beschwerdeführer bezieht - lediglich den Anspruch der betreffenden Person auf Durchführung einer Blutabnahme unabhängig von der Höhe des gemessenen Alkoholgehaltes der Atemluft bewirkt hat. Das Ergebnis einer Blutuntersuchung ist das einzige Mittel zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung mit einem Gerät nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1991, Zl. 91/02/0061); daran hat auch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (G 274/90 u.a. vom 1. März 1991) nichts geändert.
Der Beschwerdeführer hat seinem eigenen Vorbringen nach die ihm angebotene Möglichkeit einer Blutabnahme ausgeschlagen. Seine Ausführungen betreffend die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft gehen daher ins Leere.
Die Behauptung, er sei einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen, kann dem Beschwerdeführer schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, da er als Inhaber einer Lenkerberechtigung verpflichtet ist, sich über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebliche Rechtslage zu informieren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Slg. Nr. 13038/A), diese Rechtslage auch durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes keine hier zum Tragen kommende Änderung erfahren hat und das von ihm des weiteren zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991, B 1583/89, einen Anlaßfall für das aufhebende Erkenntnis vom 1. März 1989 im Gesetzesprüfungsverfahren betrifft (Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes) und keinerlei Aussage betreffend die hier zu lösenden Rechtsfragen enthält.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 93/02/0032 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie über den Antrag, dem durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020142.X00Im RIS seit
12.06.2001