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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des B in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. April 1993, Zl. 13/147-3/1992, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) bestraft.
Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus dem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag insbesondere nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Lösung der den Abschluß der Amtshandlung betreffenden Rechtsfrage von der hg. Rechtsprechung (vgl. insbesondere das vom Beschwerdeführer angeführte hg. Erkenntnis vom 17. November 1982, Zl. 82/03/0107) abgewichen wäre, zumal unter der "Amtshandlung" im gegebenen Zusammenhang die Durchführung der Atemluftuntersuchung zu verstehen ist; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 89/03/0289).
Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.
Ein Aufwandersatz hat gemäß § 58 VwGG nicht stattzufinden (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030151.X00Im RIS seit
12.06.2001