TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/02/0136

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 litc;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der B in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Mai 1993, Zl. UVS-03/16/02594/92, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug schuldig erkannt, zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in Wien als Fußgängerin einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und anschließend zu einer genau bestimmten Uhrzeit im Lorenz Böhler Krankenhaus "über Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht sich geweigert zu haben", zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, obwohl sie im Verdacht gestanden sei, alkoholisiert gewesen zu sein. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 4 lit. c StVO 1960 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ist erkennbar, daß die Entscheidung über die Beschwerde vornehmlich von der Lösung der Tatfrage abhängt, mit der eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur im obigen Sinn nicht verbunden ist. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus einen Spruchfehler rügt, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F.

Nr. 11.894/A) zu verweisen.

Es sind somit die im § 33a VwGG normierten Voraussetzungen für eine Ablehnung der Behandlung der Beschwerde erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020136.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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