TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/03/0107

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des Vereins H in G, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in G, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Luftfahrtgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde (noch vor Einleitung des Vorverfahrens) die Bescheide vom 4. Mai 1993, Zlen. 42.121/9-8/93 und 42.121/10-8/93, zugestellt am 10. Mai 1993, erlassen und eine Abschrift dieser Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil Stempelgebührenersatz lediglich im Ausmaß von S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen und S 30,-- für die allein erforderliche Beilage zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der Frist nach § 27 VwGG (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG) zugesprochen werden konnte.

Einzugehen ist noch auf den Antrag der belangten Behörde, dem Kostenbegehren des Beschwerdeführers nicht stattzugeben:

Nach § 55 Abs. 2 VwGG ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind. Maßgeblich sind demnach nur dem Beschwerdeführer rechtzeitig bekanntgegebene Gründe; nur solche kann der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Kostenentscheidung berücktsichtigen (vgl. ua. den hg. Beschluß vom 18. März 1992, Zl. 91/14/0137).

Nach den eigenen Ausführungen der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer alle geforderten Unterlagen spätestens am 16. Oktober 1992 vorgelegt. Die Bescheiderlassung war daher zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unmöglich. Was den Hinweis der belangten Behörde auf das Schreiben vom 8. Feber 1993 an den Beschwerdeführer anlangt, ist zu berücksichtigen, daß darin keine dem § 55 Abs. 2 VwGG entsprechende Bekanntgabe enthalten ist.

§ 55 Abs. 2 VwGG konnte somit keine Anwendung finden.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030107.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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