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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über den Antrag des A in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1993, Zl. 93/03/0009-5, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 24. März 1993, Zl. 93/03/0009-5, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, da der Beschwerdeführer dem hg. Mängelbehebungsauftrag vom 28. Jänner 1993 nicht in gesetzmäßiger Weise nachgekommen war. So hatte er den auftragsgemäß in vierfacher Ausfertigung zu erstattenden ergänzenden Schriftsatz nur in dreifacher Ausfertigung vorgelegt und anstelle der aufgetragenen Vorlage einer weiteren (vierten) Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde lediglich die Ablichtung eines nicht unterfertigten Schriftsatzes, in dem überdies noch die Anführung des Beschwerdevertreters fehlte, der nicht als Ausfertigung im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG angesehen werden kann, in Vorlage gebracht.
Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines anwaltlichen Vertreters am 2. April 1993 zugestellt, worauf er fristgerecht (unter nunmehriger Vorlage der fehlenden Unterlagen) am 16. April 1993 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (gestützt auf § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG) stellte, in welchem er vorbrachte, daß der Akt mit der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1993 dem einschreitenden Rechtsanwalt von seiner Kanzlei vorgelegt worden sei. Sodann heißt es wörtlich:
"Die dg. Verfügung weist auf Seite 1 drei Punkte auf, in denen eine Ergänzung bzw. Mängelbehebung vorzunehmen ist. Diese Seite ist zu zwei Drittel beschrieben, das untere Drittel ist leer und enthält keinen Hinweis auf eine Fortsetzung auf der Rückseite des Blattes. Dadurch ist es dem Schriftsatzverfasser entgangen, daß auf der von ihm nicht eingesehenen Rückseite die Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes in vierfacher Ausfertigung begehrt wird. Bei einer üblichen Ausfertigung des Gerichtsstückes hätte dieser Passus noch auf Seite 1 der Verfügung angebracht gehört, umsomehr dort ausreichend Platz ist.
Da es sich bei der dg. Verfügung um einen ausgefüllten Vordruck handelt, hätte der freie Teil auf Seite 1 unten durchgestrichen und/oder ein Kurzzeichen angebracht werden müssen, aufgrund dessen der Empfänger auf eine weitere Information bzw. einen Text auf der Rückseite hingewiesen wird.
All dies wurde unterlassen, sodaß der Schriftsatzverfasser von den zusätzlichen Aufträgen und Erfordernissen in unverschuldeter Weise nicht Kenntnis erlangen konnte. Erst durch die nunmehrige Zustellung des hiermit angefochtenen Beschlusses ist er auf dieses Kriterium aufmerksam geworden.
Alle sonstigen, auf Seite 1 der Verfügung angeführten, Punkte wurden erfüllt, wobei zugegebenermaßen die das Poststück abfertigende Mitarbeiterin der Kanzlei des Schriftenempfängers eine nicht vollständige Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beigegeben hat. Auch dies ist jedoch ein nicht von der Partei verschuldeter Vorgang."
Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist zwar die Aufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Vom Mangel eines Verschuldens kann jedoch nach dem oben angeführten Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag nicht gesprochen werden. Abgesehen davon, daß die erste Seite der hg. Verfügung vom 28. Jänner 1993, wie die in den Akten erliegende Durchschrift der Reinschrift beweist, keineswegs nur zu zwei Drittel beschrieben ist, enthält die Seite 1 keine Fertigungsklausel, sodaß schon deshalb die Verfügung hätte umgedreht und auch die Rückseite gelesen werden müssen. Des weiteren findet sich erst auf Seite 2, neben weiteren Aufträgen des Verwaltungsgerichtshofes der, daß zur Mängelbehebung eine Frist von drei Wochen bestimmt wird, sowie der Hinweis, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Schon allein deshalb mußte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers, dessen Verschulden dem des Beschwerdeführers gleichzuhalten ist, die Seite 2 der Verfügung gelesen haben, da er die Mängelbehebung rechtzeitig (am Ende der dreiwöchigen Frist), allerdings unvollständig, erstattet hat. Daß jede gerichtliche Verfügung vollständig und sorgfältig zu lesen ist, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung. Es kann daher nicht gesagt werden, daß es an einem Verschulden mangelte.
Da dem Wiederaufnahmeantrag schon im Hinblick auf das Vorbringen betreffend die seinerzeitige Nichtvorlage einer vierten Ausfertigung des ergänzenden Schriftsatzes nicht stattzugeben ist, erübrigte sich daher ein Eingehen darauf, ob das Vorbringen betreffend den Mangel der Vorlage einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde einen Wiederaufnahmegrund beinhaltet.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030210.X00Im RIS seit
20.11.2000