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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der K in H, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. April 1993, Zl. VI/4-J-78, VI/4-J-92, betreffend Jagdgebietsfeststellung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende, an den "(Verfassungsgerichtshof) Verwaltungsgerichtshof" gerichtete und in einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Kuvert zur Post gegebene Beschwerde enthält eine "Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG", einen "Individualantrag gemäß Art. 140 B-VG" sowie - unter gleichzeitiger Ausführung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde - einen "Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG". Da die Entscheidung über diese Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt, sind sie gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Zur Behandlung einer im Rahmen eines Eventualantrages gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ausgeführten Beschwerde (einer sogenannten "Sukzessivbeschwerde") ist der Verwaltungsgerichtshof erst nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof berufen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030185.X00Im RIS seit
20.11.2000