TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/02/0128

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. April 1993, Zl. Senat-TU-92-013, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 lit. a der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 150,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid mit der Behauptung, er habe sich mit seinem Pkw zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort befunden. Seinem Pkw sei ein anderes amtliches Kennzeichen zugewiesen als im angefochtenen Bescheid genannt. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit entsprechend hätte die belangte Behörde klären müssen, auf welchen Namen der Pkw mit dem im angefochtenen Bescheid genannten Kennzeichen zugelassen sei.

Aus diesem Vorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ist erkennbar, daß die Entscheidung über die Beschwerde nur von der Lösung der Tatfrage abhängt, mit der eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG nicht im Zusammenhang steht. Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020128.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten