TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/02/0171

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des E in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. Juni 1993, Zl. Senat-MI-92-407, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor. Einerseits übersteigt die verhängte Geldstrafe nicht S 10.000,--, andererseits läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Denn der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde vornehmlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, sodaß die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde lediglich von der Lösung der Tatfrage abhinge, mit der auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht im Zusammenhang steht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165). Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde aber einen Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vorwirft, verkennt er die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Denn die belangte Behörde bringt im gegebenen Zusammenhang lediglich zum Ausdruck, daß die auf den ersten Blick einander entgegenstehenden Zeugenaussagen nicht unbedingt zueinander im Widerspruch stehen müssen. Es sei auch ein Geschehensablauf denkbar, der mit den Aussagen aller Zeugen in Einklang zu bringen sei.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a VwGG erfüllt sind, macht der Verwaltungsgerichtshof von dem ihm in dieser Gesetzesstelle eingeräumten Ermessen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen, Gebrauch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020171.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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