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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des O in H, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärnter Landesregierung vom 15. Jänner 1992, Zl. 8 V-720/4/91, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. März 1990 zwischen 21.20 und 21.21 Uhr in Klagenfurt, auf der Völkermarkter Straße stadteinwärts fahrend einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und dabei 1. auf Höhe der Kreuzung Völkermarkter Straße-Limmersdorferstraße die durch Vorschriftszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten, 2. anschließend (ab dem Ende der obigen Geschwindigkeitsbeschränkung) die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bis zu den in Höhe der Kreuzung Völkermarkter Straße-Aich West angebrachten Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" überschritten und 3. anschließend die mittels Verkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h bis zur Abfahrt Görtschitztal-Bundesstraße ebenfalls überschritten. Er habe hiedurch zu 1. und 3. je eine Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO 1960 und zu 2. eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Geldstrafen (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß ihm - im Zuge des Berufungsverfahrens - die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers vom 19. April 1991 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und er nur zu dem gleichfalls im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Es sei ihm daher nicht hinreichend das Parteiengehör eingeräumt worden.
Damit vermag der Beschwedeführer jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0014, mit weiterem Judikaturhinweis), daß allfällige Verfahrensfehler der Behörde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers; zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde gelangt wäre, wenn der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der - erneut gemachten - Aussage des Meldungslegers abgegeben hätte, legt er nicht konkret dar. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein Zitat im angefochtenen Bescheid hinweist, daß aus der Aussage des Meldungslegers vom 19. April 1991 hervorgehe, daß eine Meldeamtsnachfrage unter Umständen in drei Minuten erfolgen könne, unter Umständen aber auch zehn Minuten oder länger dauern könne, betrifft dies nur die Dauer der Amtshandlung. Für den Tathergang und die deshalb erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers ist dies jedoch ohne jegliche Relevanz.
Der Beschwerdeführer bekämpft ferner die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung und übersieht, daß sich die diesbezügliche Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nach dessen Rechtsprechung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat. Daß die belangte Behörde dem Meldungsleger und dem weiteren bei der Amtshandlung anwesenden Polizeibeamten mehr Glauben schenkte als dem Beschwerdeführer, wofür sie ihre Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt hat, begegnet keinen Bedenken. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Der Umstand, daß sich der Meldungsleger - um den Tatzeitpunkt zu belegen - beim Hinweis auf eine vorangegangene Bestrafung eines anderen Straßenverkehrsteilnehmers darin irrte, daß nicht er, sondern sein Kollege das Formular der Organstrafverfügung ausfüllte, vermag der Glaubwürdigkeit seiner Aussage, insbesondere was die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat anlangt, keinen Abbruch zu tun. Desgleichen hat die belangte Behörde ausführlich dargelegt, warum sie auf Grund der Aussage des Meldungslegers, seines Kollegen und des eingeholten Sachverständigengutachtens zur Feststellung der vom Beschwerdeführer begangenen (dreifachen) Geschwindigkeitsüberschreitung gelangte. Daß der Beschwerdeführer den hinter ihm nachfahrenden Funkstreifenwagen vorerst nicht bemerkte, läßt weder Zweifel daran aufkommen, daß der Meldungsleger mit seinem Kollegen in gleichbleibendem Abstand hinter dem Beschwerdeführer nachfuhr noch ist dies für das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich.
Die Rüge in der Beschwerde, daß die belangte Behörde wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche in den Angaben des Meldungslegers und seines Kollegen die von ihm "beantragten Beweise" aufnehmen hätte müssen, ist zu wenig konkret, um die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheines bei Nacht unter Beiziehung eines Sachverständigen und der Beteiligten hinweist, bezieht sich dies gleichfalls auf das - nicht relevante - Erkennen des nachfahrenden Funkstreifenwagens durch den Beschwerdeführer. Die Unterlassung dieses Beweises bewirkt daher gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Auch das Argument des Beschwerdeführers, der Tachometer des Funkstreifenwagens, mit dem die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer nachfuhren, sei nicht geeicht gewesen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, daß der Beschwerdeführer auf einer Beobachtungsstrecke von über 2 km die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von 70 km/h, 100 km/h und 70 km/h um 50 km/h, 20 km/h und 30 km/h überschritten hat. Der Meldungsleger und sein Kollege fuhren hiebei in einem Abstand von 60 bis 80 Metern hinter dem Beschwerdeführer mit ihrem Funkstreifenwagen nach. Die Länge der Verfolgungsstrecke im Zusammenhalt mit dem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen läßt auch unter Berücksichtigung der einer Schätzung zweifellos innewohnenden Unsicherheiten im vorliegenden Fall keinen Raum für Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer jedenfalls - worauf es für die Strafbarkeit seines Verhaltens allein ankommt - die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten überschritten hat. Dem Umstand, daß der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht ist, kommt bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen keine Bedeutung zu.
Den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die im Spruch des angefochtenen Bescheides angegebene Tatzeit "zwischen 21.20 und
21.21 Uhr" bezogen auf die festgestellte Beobachtungsstrecke ist zu entgegnen, daß durch das eingeholte Sachverständigengutachten nicht ausgeschlossen wurde, daß der Beschwerdeführer durch die eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit die genannte Beobachtungsstrecke wohl in mehr als einer Minute, aber in kürzer als zwei Minuten durchfahren hat. Eine weitere Eingrenzung der Tatzeitangabe in Sekunden war für die belangte Behörde nicht geboten. Da die Tatzeitangabe im Zusammenhalt mit der Umschreibung des Tatortes zu betrachten ist, wurde der Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030044.X00Im RIS seit
12.06.2001