Index
L70705 Theater Veranstaltung Salzburg;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 1992, Zl. 12/01-1435/20-1992, betreffend ergänzende Vorschreibungen zur Genehmigung einer Veranstaltungsstätte (mitbeteiligte Partei: Motorsportverein X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. September 1969 wurde der "Z Ges.m.b.H. & Co. KG." eine Genehmigung nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz erteilt.
Der Spruchpunkt I. dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:
"I. Der "Z Ges.m.b.H. & Co. KG." wird gemäß § 15 (1) in Verbindung mit § 1 (3) d des Salzburger Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/68, für die im obigen Sachverhalt angeführte Rennstrecke "Der Salzburgring" die Genehmigung als Betriebsstätte erteilt, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt bzw. eingehalten werden:
1.) Der Antragsteller hat bis 31.12.1969 um die nach den gewerbe- und wasserrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Bewilligungen für die Lagerung von Ölen und Treibstoffen sowie das Abfüllen derselben im Fahrerlager und in den Boxen anzusuchen. Bis zur Entscheidung in diesem Verfahren hat er beim Hantieren mit Ölen und Benzinen alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die ein Versickern der Flüssigkeiten oder Eindringen in offene Gewässer verhindern.
2.) Der Antragsteller hat bis 31.12.1969 Anträge samt Pläne für die bau- und wasserrechtlichen Bewilligungen von ortsfesten sanitären Anlagen bei den zuständigen Behörden einzureichen.
3.) Feuerwehren, Ärzte sowie ärztliches Hilfspersonal haben in ausreichendem Maße anwesend zu sein.
4.) Der Antragsteller bzw. Veranstalter hat die auf Grund des forstrechtlichen Gutachtens als Sperrgebiete anzusehenden Wälder entlang der Rennstrecke deutlich als Sperrgebiete zu bezeichnen.
5.) Der Antragsteller bzw. Veranstalter hat in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Sicherheitsorganen dafür zu sorgen, daß die Wiesen der Bauern J, M und N, von welchen eine Sicht auf die Rennstrecke besteht, als Sperrgebiete gekennzeichnet sind und zur Verhinderung von Beschädigungen und Verunreinigungen freigehalten werden.
6.) Der Antragsteller bzw. Veranstalter hat jede Veranstaltung der Bezirkshauptmannschaft Salbzurg-Umgebung mit Angabe ihrer Art und der Zahl der zu erwartenden Zuschauer bekanntzugeben. Er hat für den Einsatz von Beamten der öffentlichen Sicherheit, welcher in seinem überwiegend privaten Interesse liegt und der bescheidmäßig festgelegt werden wird, Überwachungsgebühren zu entrichten.
7.) Der Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Auftrag der Gerichte bzw. der Staatsanwaltschaft muß auch im Innenraum des Veranstaltungsgeländes gewährleistet sein. Der Exekutive muß eine direkte Telefon-Verbindung vom Innenraum zum Einsatzkommando zur Verfügung stehen.
8.) Die Zufahrten, Zugänge, Parkplätze sowie die Zuschauerräume müssen deutlich gekennzeichnet sein.
9.) Im südwestlichen Zuschauerraum muß der vom Hochspannungsmast talwärts verlaufende Masterder auf 30 m von Zuschauern freigehalten werden. Hiezu ist eine zusätzliche Absperrung aus nicht leitendem Material (Holz, Seile etc.) samt zusätzlicher Angabe des Sperrgebietes wegen Hochspannung 15 m parallel zum bestehenden metallischen Zaun zu errichten. Der metallische Zaun ist an den beiden Anschlußstellen der nicht leitenden provisorischen Absperrung aufzutrennen (zu unterbrechen). Südlich bzw. oberhalb des nicht leitenden Zaunes dürfen sich keine Zuschauer aufhalten."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. Februar 1992 wurden der mitbeteiligten Partei als Verfügungsberechtigter der Veranstaltungsstätte "Salzburgring" unter Berufung auf § 17 Abs. 1 und 6 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987, LGBl. Nr. 71, andere und zusätzliche Auflagen für den Betrieb dieser Veranstaltungsstätte vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei Berufung. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 1992 wurden die durch den erstbehördlichen Bescheid zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen teilweise behoben und teilweise abgeändert und im übrigen die Berufungen abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Z. 2 und 3 abgesehen - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Außer den im Abs. 1 dieser Verfassungsbestimmung genannten Fällen kann Bescheidbeschwerde erheben, wem dieses Recht in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen eingeräumt ist (Art. 131 Abs. 2 B-VG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes verletzt wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A, und den hg. Beschluß vom 9. November 1983, Slg. N.F. Nr. 11.215/A).
Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinen und zwar auch nicht in sich aus § 17 Abs. 1 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987, LGBl. Nr. 71, ergebenden subjektiven Rechten berührt sein kann (vgl. den hg. Beschluß vom 23. September 1991, Zl. 91/10/0193).
Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG stützt und aus dieser Bestimmung, wie dargelegt, eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht abgeleitet werden kann, bleibt zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit den Bestimmungen des Salzburger Landesgesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (LGBl. Nr. 25/1987 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/1992) ergibt.
Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. kommt der Landesumweltanwaltschaft bei den nachstehend angeführten Vorhaben in den auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren, in denen Umweltschutzbestimmungen anzuwenden sind, zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 zu:
.....
j) Errichtung und Erweiterung von festen Betriebsstätten für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 2 verbunden sind. (Die lit. a bis i dieser Gesetzesstelle sowie des Abs. 2 dieses Paragraphen kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht.)
Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 kommt zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle der Landesumweltanwaltschaft auf jeweiligen schriftlichen Antrag ab dessen Einlangen bei der zuständigen Behörde auch in einem sonstigen, auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchgeführten Verwaltungsverfahren, in dem Umweltschutzbestimmungen anzuwenden sind, das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sowie auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben zu.
Gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. ist die Landesumweltanwaltschaft, soweit ihr nach den bereits genannten Bestimmungen oder nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 oder des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesem Verfahren in oberster Instanz ergangenen Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Nach § 16 Abs. 1 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes dürfen für die Abhaltung von Veranstaltungen nur solche Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen usw.) verwendet werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung, unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, von der Behörde (Abs. 4) nach den folgenden Bestimmungen genehmigt sind.
Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. dürfen Veranstaltungsstätten nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher von Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Soweit nicht ohnedies baurechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, muß für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung Sorge getragen sein und haben für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer an der Veranstaltung Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte vorhanden zu sein. ..... Zufolge Abs. 6 dieses Paragraphen sind im Genehmigungsbescheid die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die in den Abs. 1 bis 3 angeführten öffentlichen Interessen gewahrt erscheinen. Hiebei können Ausnahmen von den durch Verordnung getroffenen Bestimmungen zugelassen werden, wenn im Einzelfall durch andere Maßnahmen die zumindest gleiche Gewähr für die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen sowie von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung gegeben ist. Ergibt sich nach Genehmigung der Veranstaltungsstätte, daß die Sicherstellung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 4 trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorschreibung nicht hinreichend gegeben ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen notwendig sind, müssen diese für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde nicht etwa im Instanzenzug die in Rede stehende Veranstaltungsstätte "Salzburgring" nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit dem ersten Satz des § 17 Abs. 6 Salzburger Veranstaltungsgesetz genehmigt, sondern es wurden vielmehr in Anwendung des vorletzten Satzes des § 17 Abs. 6 leg. cit. zu dem bereits seinerzeit erlassenen Genehmigungsbescheid andere und zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Beim Verfahren nach dieser Gesetzesstelle handelt es sich jedoch um einen Annex zum zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren mit dem Ziel, die mit dem Grundkonsens nicht zur Gänze erreichte Sicherstellung der Hintanhaltung der im Gesetz näher umschriebenen Gefährdungen und Beeinträchtigungen nunmehr zu gewährleisten. Gegenstand auch dieses Verfahrens ist somit die Errichtung von festen Betriebsstätten für regelmäßige Veranstaltungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. j des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft. Es kam daher der Beschwerdeführerin nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle auch in diesem Verfahren Parteistellung zu, sodaß sie zufolge § 3 Abs. 4 leg. cit. auch zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt ist.
Die aus den dargelegten Gründen zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerdeführerin macht nämlich im Ergebnis zutreffend geltend, der Betriebsstättengenehmigungsbescheid vom 18. September 1969 sei nicht mehr rechtswirksam, da die darin unter Punkt 1.) und 2.) genannten Bedingungen nicht erfüllt worden seien.
Während eine Bedingung im gegebenen Zusammenhang eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt ist, die den Bestand der erteilten Bewilligung von einem ungewissen künftigen Ereignis - sei es aufschiebend, sei es auflösend - abhängig macht, berührt die Nichtbefolgung einer Auflage den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt wird, nicht. Das Wesen der Auflage besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (vgl. z.B. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, S. 512 f, und das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1991, Zl. 91/10/0028, mit Hinweisen auf weitere hg. Rechtsprechung).
Ob es sich bei einer einem Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmung um eine Bedingung oder eine Auflage handelt, ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig. Daß im vorliegenden Fall die dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung beigefügten Nebenbestimmungen insgesamt als Bedingungen bezeichnet werden, ist daher für die hier zu lösende Frage, ob es sich bei den unter Punkt 1.) und 2.) genannten Nebenbestimmungen in Wahrheit um Bedingungen oder um Auflagen handelt, nicht von alleinentscheidender Bedeutung.
Daß es sich tatsächlich um Bedingungen im Rechtssinn handelt, erhellt aber aus ihrem offenbaren Zweck. Es wurde mit diesen Nebenbestimmungen der damaligen Konsenswerberin nämlich nicht etwa, wie es dem oben definierten Wesen einer Auflage entsprochen hätte, für den Fall der Gebrauchnahme von der erteilten Bewilligung die vorherige oder gleichzeitige entsprechende Antragstellung u.a. bei der Wasserrechtsbehörde zur Pflicht gemacht. Aus dem Auftrag, innerhalb einer kalendermäßig bestimmten Frist um diese Bewilligungen anzusuchen, ist vielmehr der Wille der Behörde erkennbar, der Konsenswerberin die sofortige Ausübung der Bewilligung - auch ohne vorherige entsprechende Antragstellung u.a. nach dem Wasserrecht - zu gestatten, allerdings resolutiv bedingt durch fristgerechte Antragstellung u.a. bei der Wasserrechtsbehörde.
Bestärkt wird das Verständnis eines solchen Inhaltes des Bescheides vom 18. September 1969 durch den im Spruchteil IV. dieses Bescheides enthaltenen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, was im Rahmen der Bescheidbegründung mit andernfalls (der Antragstellerin) "drohenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen" begründet wird.
Handelt es sich aber bei den in Rede stehenden Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. September 1969 um (Resolutiv-)Bedingungen, so ist, unabhängig von der Frage, ob diese Vorschreibungen rechtmäßig waren (wobei durch die Rechtskraft dieses Bescheides eine allfällige Rechtswidrigkeit jedenfalls geheilt wäre), entsprechend der oben dargestellten Rechtslage durch die im (außer Streit stehenden) Unterbleiben fristgerechter Antragstellung gelegene Nichterfüllung dieser Bedingungen dieser Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 1969 wieder aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Einer bescheidmäßigen Aufhebung dieses Bescheides, wie die mitbeteiligte Partei meint, bedurfte es, wie sich aus dem Wesen einer Resolutivbedingung ergibt, nicht.
Bestand aber solcherart im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine aufrechte veranstaltungsrechtliche Genehmigung für die in Rede stehende Veranstaltungsstätte, so ist auch für die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen im Sinne des § 17 Abs. 6 dritter Satz Salzburger Veranstaltungsgesetz kein Raum.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020041.X00Im RIS seit
26.11.2001