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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des K in D, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. April 1993, Zl. "19/28-1/19993", betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte gegen den angefochtenen Bescheid vom 1. April 1993 eine selbst verfaßte Beschwerde in einfacher Ausfertigung ein. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde zur Mängelbehebung in insgesamt sechs Punkten zurückgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Verfügung verwiesen. Nach der genannten gesetzlichen Bestimmung sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Wie die Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes ergeben haben, wurde der Beschwerdeführer am 22. Juni 1993 anläßlich des Zustellversuches des gegenständlichen Mängelbehebungsauftrages nicht angetroffen und der Brief beim Postamt in Lehr zur Abholung niedergelegt. Die Sendung wurde dann am 28. Juni 1993 vom Empfänger abgeholt. Innerhalb der gesetzten Frist ist der Beschwerdeführer den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030129.X00Im RIS seit
20.11.2000