TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/29 89/13/0051

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §4 Abs4;
FinStrG §34;
FinStrG §8 Abs2;
FinStrG §9;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/3, S 216;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des Dr. GB in Y, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 25. Jänner 1989, GZ. GA 10-695/87, betreffend Bestrafung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist selbständig tätiger praktischer Arzt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1978 bis 1983 wurde unter anderem festgestellt, daß die Löhne der Hausgehilfin W als Betriebsausgaben der ärztlichen Praxis abgezogen worden waren. Das entsprechende Lohnkonto trug den Vermerk "Ordinationshilfe". Nach den Angaben des Beschwerdeführers war W auch mit der laufenden Reinigung der Ordinationsräume befaßt, sodaß der Prüfer (nur) 50 % der Gesamtlohnkosten der Privatsphäre zuordnete und die Gewinne der Jahre 1978 bis 1983 aus diesem Grund um insgesamt S 154.000,-- erhöhte.

In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung eingeleitet. Der Beschwerdeführer bestritt den objektiven Sachverhalt nicht, meinte aber in seiner schriftlichen Rechtfertigung, es träfe ihn kein Verschulden an der eingetretenen Abgabenverkürzung. Er verwies auf seine mangelnden einschlägigen Fachkenntnisse und die starke berufliche Belastung. Der Fehler in den Steuererklärungen beruhe auf einer Verkettung unglücklicher Umstände. Daß W am Lohnkonto als Ordinationshilfe bezeichnet wurde, dürfte darauf zurückzuführen sein, daß die den gleichen Familiennamen tragende Schwägerin der W in früheren Jahren tatsächlich in seiner ärztlichen Praxis beschäftigt gewesen sei. Der Vermerk "Ordinationshilfe" am Lohnkonto habe wiederum bewirkt, daß weder die außer Haus tätig werdende Stundenbuchhalterin noch sein Steuerberater den Sachverhalt einer näheren Prüfung unterzogen und den gesamten Aufwand als Betriebsausgabe behandelt hätten.

Der Beschwerdeführer wurde dennoch in beiden Verwaltungsinstanzen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und hiefür mit S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) bestraft. Von der belangten Behörde als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wurde ihm zur Last gelegt, fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Einbringung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1978 bis 1983 (Geltendmachung privater Ausgaben für eine Haushaltshilfe) Einkommensteuer in Höhe von insgesamt S 82.208,-- verkürzt zu haben. Die belangte Behörde verwies zur objektiven Tatseite auf die unbestritten gebliebene Feststellung des Betriebsprüfers und warf dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht eine Verletzung gesetzlich auferlegter Sorgfaltspflichten vor. Dieser Sorgfaltspflichten habe sich der Beschwerdeführer, auch wenn er keine buchhalterische Qualifikation besitze und sich zur Besorgung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen fachkundiger Personen bedient habe, nicht zur Gänze entziehen können. Insbesondere wäre es seine Aufgabe gewesen, den steuerlichen Vertreter auf den (teilweise) privaten Charakter der Ausgaben aufmerksam zu machen. Zudem hätte der Beschwerdeführer bei gelegentlichen Kontrollen der Buchhaltungskraft die falsche Bezeichnung des Lohnkontos und die damit verbundene Gefahr der Erstellung unrichtiger Steuererklärungen erkennen müssen. Auch ein entschuldbarer Irrtum liege nicht vor. Selbst steuerlich wenig versierten Abgabepflichtigen sei es nämlich leicht einsichtig, daß die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privataufwand von einem steuerlichen Vertreter (bzw. einer Buchhalterin) nur aufgrund geeigneter Informationen zu bewerkstelligen sei. Da sich die unterlassene Aufteilung sechs Jahre hindurch fortgesetzt habe, könne nicht mehr von einer entschuldbaren Fehlleistung gesprochen werden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, durch die Geltendmachung von privaten Aufwendungen für eine Haushaltshilfe als Betriebsausgaben eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt zu haben. Mit der Beschwerde wird ausschließlich der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens bekämpft.

Gemäß § 8 Abs 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe "natürlich ... zumindest jene Sorgfalt angewendet, die er in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art beobachtet". Er sei als Landarzt einer außerordentlichen beruflichen Belastung ausgesetzt. Sein Sprengel umfasse 144 km2 teilweise schwer zugänglichen Gebietes. Mit der Landarztpraxis verbunden wäre die Tätigkeit als Gemeinde-, Schul-, Feuerwehr- und Rot-Kreuz-Arzt. Er sei überdies Reserveoffizier des militärmedizinischen Dienstes, müsse Sonntags- und Bereitschaftsdienste versehen und zu alledem noch eine zweite Ordination mitbetreuen, um auch entlegen wohnenden Patienten eine medizinische Versorgung zu bieten. Er habe die Führung der Buchhaltung und die Erstellung der Steuererklärungen daher Fachleuten übertragen, was ihm jährliche Kosten von rund S 100.000,-- verursache.

Dazu ist folgendes zu sagen:

Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht imstande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Abgabenpflichtige angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1984, 83/14/0224).

Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt. Dem Beschwerdeführer ist nun insoweit beizupflichten, als im allgemeinen eine stichprobenartige Überprüfung ausreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1984, 83/14/0152). Zweifellos sind im Hinblick auf die große Anzahl von rund 3.000 Buchungen pro Jahr einzelne Fehlleistungen möglich, die auch im Zuge gelegentlicher Kontrollen nicht unbedingt erkannt werden müssen. Doch hat die belangte Behörde schon im Verwaltungsverfahren zutreffend darauf verwiesen, daß gegenständlich nicht eine oder mehrere Fehlbuchungen zur Rede stehen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr sechs Jahre hindurch nicht erkannt, daß Aufwendungen für eine teilweise private Haushaltshilfe in der Betriebsbuchhaltung zur Gänze als Betriebsausgaben erfaßt wurden. Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer weiters vor, den falschen Vermerk "Ordinationshilfe" auf dem Lohnkonto der W nicht bemerkt und die mit der Buchhaltung befaßten Personen auch sonst nicht auf den (teilweise) privaten Charakter der Ausgaben aufmerksam gemacht zu haben.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof begegnet der Beschwerdeführer diesen Vorhaltungen mit dem Hinweis auf die gute Organisation seiner Buchhaltung, die jedwede Garantie für die richtige Erfassung geboten habe. So sei die in der Ordination mit der Führung der Aufzeichnungen befaßte Handelsschulabsolventin ständig von seiner Gattin beaufsichtigt worden.

Mit diesen Ausführungen verstößt der Beschwerdeführer nicht nur gegen das Neuerungsverbot, sondern stellt sich in direkten Gegensatz zu seiner Darstellung vor den Verwaltungsbehörden. In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 12. Mai 1987 heißt es:

"Der Vermerk 'Ordinationshilfe' am Lohnkonto führte allerdings in der Folge, dadurch daß die laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnungsarbeiten ebenfalls NICHT VON MIR ODER MEINER GATTIN, SONDERN VON EINER IM WERKVERTRAG AUßER HAUS TÄTIG WERDENDEN PERSON, die auch die fortlaufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben besorgt, durchgeführt wurden, dazu, daß die Frage des Vorliegens eines allfälligen Privatanteils mangels Relevanz für die Ermittlung und Abfuhr von Lohnabgaben sowie für die Aufzeichnung der Aufwendungen als Betriebsausgaben von meiner Stundenbuchhalterin keiner näheren Überprüfung unterzogen wurde."

Diese, in der Berufung vom 2. November 1987 wiederholte, Sachverhaltsschilderung legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde. Auch der Gerichtshof hat davon auszugehen.

Wurden die Aufzeichnungen aber außer Haus erstellt, mußte der Beschwerdeführer damit rechnen, daß die private Verwendung einer als Ordinationshilfe bezeichneten Kraft unberücksichtigt blieb. Berufliche Belastungen entbinden den Abgabepflichtigen nicht von seiner Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Personen. Eine übermäßige Beanspruchung der persönlichen Arbeitskraft vermag allenfalls punktuelle Versäumnisse, nicht jedoch Organisationsmängel zu entschuldigen. Ein derartiger Mißstand liegt aber vor, wenn, wie im Beschwerdefall, offensichtlich keinerlei Maßnahmen gesetzt wurden, um eine zutreffende Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Lohnzahlungen zu gewährleisten. Das Fehlen solcher Vorkehrungen, z.B. in Form von Stundenaufschreibungen, ergibt sich aus der unbestrittenen Feststellung des Betriebsprüfers, wonach die betrieblich veranlaßten Lohnkosten "nach den Angaben des Beschwerdeführers" GESCHÄTZT wurden. Die belangte Behörde hat das Verhalten des Beschwerdeführers daher zu Recht nicht als entschuldbare Fehlleistung im Sinne des § 9 FinStrG beurteilt.

Soweit die Beschwerde den Schuldausschließungsgrund des entschuldbaren Irrtums geltend macht, fehlt ihr jegliche Begründung. Dem Vorbringen kann nicht einmal entnommen werden, worin die unrichtige Vorstellung des Beschwerdeführers bestanden haben sollte. Auch der Gerichtshof vermag von sich aus einen ENTSCHULDBAREN IRRTUM nicht zu erkennen. Sollte der Beschwerdeführer nämlich angenommen haben, von den Lohnkosten der W würde ein Privatanteil ausgeschieden, entbehrte diese Meinung einer sachlichen Grundlage. Wurde die Buchhaltung - wovon, wie oben dargestellt, auszugehen ist - nämlich außer Haus geführt, konnte die tatsächliche Beschäftigung der W nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Daß der Beschwerdeführer aber der Ansicht gewesen sein sollte, Aufwendungen für eine private Haushaltshilfe als Betriebsausgaben absetzen zu können, erschiene weder glaubhaft, noch wäre ein solches offensichtliches Fehlverständnis als entschuldbar anzusehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130051.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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