TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/29 93/02/0087

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. März 1993, Zl. MA 64-11/227/92/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin der Verwaltungsübertretungen nach 1.

§ 20 Abs. 2, 2. § 97 Abs. 5, 3. § 38 Abs. 5 und 4. § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin behauptet, nicht sie, sondern ihr Begleiter habe ihren PKW zur Tatzeit gelenkt, und versucht im wesentlichen die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers, der Gegenteiliges ausgesagt hat, zu erschüttern.

Hiezu ist vorweg daran zu erinnern, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dahingehend unterliegt, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Hievon ausgehend hält der angefochtene Bescheid der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand:

Was zunächst die gutachtliche Stellungnahme der MA 46 anlangt, so ergibt sich aus ihr, daß die Beschwerdeführerin das Lichtzeichen Rot vor der Kreuzung Pilgrambrücke/Rechte Wienzeile dann erreichen konnte, wenn sie nicht am Beginn der Rotphase der Verkehrslichtsignalanlage Linke Wienzeile/Pilgrambrücke einfuhr, sondern erst am Ende dieser Phase (etwa 12 sec. vor dem Ende der Rotphase im Zuge der Linken Wienzeile). Den entsprechenden Darlegungen der belangten Behörde (die Beschwerdeführerin sei beim Aufleuchten des roten Lichtes von der Kreuzung

Linke Wienzeile/Pilgrambrücke noch ca. 20 m entfernt gewesen und danach stehen geblieben, der Meldungleger sei aus dem Dienstwagen ausgestiegen und habe eine Fahrzeugkontrolle durchführen wollen, worauf die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug wiederum in Bewegung setzte, sodaß angenommen werden müsse, daß sie erst am Ende der Rotlichtphase in die Kreuzung eingefahren sei) ist die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegengetreten. Zwar scheinen die Angaben in der Anzeige nicht für diese Version zu sprechen, mit der Zeugenaussage des Meldungslegers ist sie aber zu vereinbaren. Danach bezog sich die Schätzung einer (20 m) vor der Kreuzung eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h bei Aufleuchten des Rotlichtes nämlich auf einen Zeitpunkt vor und nicht nach dem Anhalten der Beschwerdeführerin im Zuge der Linken Wienzeile.

Der Aussage des im Rechtshilfeweg vernommenen Begleiters der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde wegen aufgetretener Widersprüche sogar im Verhältnis zur eigenen Aussage der Beschwerdeführerin nicht gefolgt. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 1993 mußte die Beschwerdeführerin selbst einräumen, daß "gewisse" Widersprüche aufgetreten waren, die ihr klärungsbedürftig erschienen. Nach Mitteilung der Rechtshilfebehörde hat sich der Zeuge nicht zu allen entsprechend dem ausführlichen Katalog der belangten Behörde an ihn gerichteten Fragen geäußert. Hiezu erhielt die Beschwerdeführerin Parteiengehör. Zur Veranlassung einer weiteren Rechtshilfevernehmung dieses Zeugen war die belangte Behörde nicht verpflichtet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0164). Bemerkt sei, daß die Beschwerdeführerin den vollständigen Namen und die Adresse dieses Zeugen erst am 11. März 1992, somit etwa zwei Jahre nach der Tat bekannt gegeben hat.

Die Beschwerdeführerin rügt, daß die belangte Behörde nicht allen ihren Beweisanträgen, mit denen sie Ungereimtheiten und Unrichtigkeiten in der Schilderung des Meldungslegers nachweisen wollte, gefolgt sei. In ihren Zeit-, Weg- und Ampelphasenbetrachtungen habe sie die hievon zu erwartenden Objektivierungen an sich bereits vorgenommen.

Zur Frage der Ampelphasen wird auf die schon erwähnte Stellungnahme der MA 46 verwiesen, derzufolge es durchaus möglich ist, beide in Rede stehenden Kreuzungen während der Rotphase zu erreichen. Die Zeit-Wegbetrachtung der Beschwerdeführerin ist schon deshalb nicht überzeugend, weil der Meldungsleger zwar behauptet hat, die Beschwerdeführerin sei auf einer Strecke von ca. 300 m mit ca. 90 km/h gefahren, nicht aber, er selbst sei mit dem Dienstfahrzeug auf der gesamten Strecke von 300 m mit dieser Geschwindigkeit hinterhergefahren. Im übrigen handelte sich bei der genannten Wegstrecke bloß um einen geschätzten ungefähren Wert.

Es war unter den gegebenen Umständen somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der Darstellung des Meldungslegers gefolgt ist, ohne sämtlichen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin nachzukommen.

Schließlich war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, alle in den zahlreichen Schriftsätzen der Beschwerdeführerin enthaltenen Details im angefochtenen Bescheid anzuführen. Welche Tatsachenfeststellungen die Behörde getroffen hat, ist insbesondere aus der Wiedergabe der Darstellung des Meldungslegers in Verbindung mit der Würdigung seiner Angaben als glaubwürdig zu ersehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020087.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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