TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/02/0141

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des P in W gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 17. Mai 1993, Zl. Pst 2558/92 Mag. Gra., betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 1993 erhob der Beschwerdeführer "Berufung" an den Verwaltungsgerichtshof gegen das im Spruch genannte Straferkenntnis, wobei entsprechend den Zuständigkeitsvorschriften des Verwaltungsgerichtshofes eine Einordnung dieses Rechtsmittels allein als "Beschwerde" im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Betracht kam. Diese erweist sich als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde durch denjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft, wogegen er gemäß § 51 Abs. 1 VStG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat hätte erheben können. Der Beschwerde mangelt es daher an der Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, sodaß sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020141.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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