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L70705 Theater Veranstaltung Salzburg;Norm
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs1 litb idF 1991/058;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der "E" Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 23. April 1993, Zl. UVS-5/153/1-1993, betreffend Beschlagnahme eines Spielapparates samt Inhalt nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1993 wurde der am 5. Februar 1993 um
18.45 Uhr an einem näher beschriebenen Ort betriebsbereit aufgestellte und im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Spielapparat der Marke "Full House", Merkur Nr. 187, gemäß § 25a Abs. 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987 (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 58/1991, im folgenden kurz:
VeranstG) samt seinem Inhalt beschlagnahmt, um sicherzustellen, daß mit diesem Gerät nicht fortgesetzt die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 28 Abs. 1 lit. j VeranstG verletzt würden, da dieser Spielapparat ein Geldspielapparat gemäß § 21 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 21 Abs. 3 VeranstG sei und der begründete Verdacht bestehe, daß mit diesem Spielapparat gegen § 21 Abs. 1 lit. b leg. cit. verstoßen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 lit. b erster Satz VeranstG ist unter anderem das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten verboten.
Nach § 21 Abs. 2 VeranstG sind Geldspielapparate alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflußt werden kann. Freispiele gelten nicht als Gewinn.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen gelten als Geldspielapparate auch Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, wenn sie nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind.
Nach § 28 Abs. 1 lit. j leg. cit. begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer einen verbotenen Spielapparat (§ 21 Abs. 1 lit. b) aufstellt oder betreibt. Gemäß § 28 Abs. 3 VeranstG unterliegen Spielapparate, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, samt ihrem Inhalt dem Verfall.
Im Grunde des § 25a Abs. 3 VeranstG hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielapparate, deren Eigentümer der Behörde bekannt ist ... , anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs. 1 VStG) oder um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, beim gegenständlichen Gerät handle es sich um keinen Geldspielapparat im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 3 VeranstG.
Sie ist damit nicht im Recht:
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt zunächst damit, daß das gegenständliche Gerät über keine Einrichtungen verfüge, die die Ausspielung eines Gewinnes in Geldspielmarken, Waren oder Gutscheinen ermögliche; der Spieler könne den Spielverlauf durch Abrufen von weiteren Kartenausspielungen und Einsatz verschiedener Spielstrategien beeinflussen und dadurch seine Gewinnchance jeweils nach dem Grad der vorhandenen Spielintelligenz optimieren. Der Gewinn werde in Punkten ausgedrückt und im "Gewinnpunktespeicher" sichtbar gemacht. Die Gewinnpunkte könnten vom Spieler in den "Vorratsspeicher" übertragen werden, wodurch sie in Form von Freispielen abgespielt werden könnten. Die Gewinnpunkte könnten auch nicht gelöscht werden, die einzige Möglichkeit diese zum Verschwinden zu bringen, bestehe im Verbrauch derselben durch Weiterspielen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich beim gegenständlichen Gerät auch um keinen Pokerautomaten im Sinne des von dieser ins Treffen geführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0148.
Was zunächst den letzteren Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, so kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim gegenständlichen Gerät um einen "Pokerautomaten" im Sinne des erwähnten hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 1991 handelt. Aus dem soeben dargestellten Beschwerdevorbringen geht nämlich zweifelsfrei hervor, daß das in Rede stehende Gerät mit einer Aufzählungsvorrichtung versehen ist, was im Grunde des § 21 Abs. 3 VeranstG seine Eignung als Geldspielapparat bewirkt. Daß das Spielergebnis - so die Beschwerdeführerin - "nicht ausschließlich" vom Zufall abhängig sei, ist gleichfalls unerheblich, weil auch die Beschwerdeführerin damit nicht behauptet, das Spielergebnis sei nicht "überwiegend" vom Zufall abhängig. Was aber den Hinweis der Beschwerdeführerin auf den zweiten Satz des § 21 Abs. 2 VeranstG anlangt, wonach Freispiele nicht als Gewinn gelten, so versteht der Gerichtshof den § 21 Abs. 3 leg. cit. dahin, daß der erwähnte zweite Satz des Absatzes zwei über Freispiele nicht auch im Anwendungsbereich des Absatzes drei heranzuziehen ist.
Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 3. April 1979, Zl. 1945/78, weil es dort um eine andere Rechtslage, nämlich das Wiener Veranstaltungsgesetz und das Glücksspielgesetz ging. Schließlich ist für die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf ein - ihrem Vorbringen nach - gleichartiges Gerät betreffende Bescheide der Kärntner Landesregierung und der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung schon im Hinblick auf die mangelnde Bindungswirkung für die belangte Behörde nichts zu gewinnen. Da die Subsumtion des in Rede stehenden Gerätes unter § 21 Abs. 3 VeranstG schon auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren rechtens war, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, sodaß der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020127.X00Im RIS seit
26.11.2001