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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. März 1993, Zl. UVS-03/11/00631/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. Juni 1992 um 18.50 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Bereich einer Fahrbahnenge abgestellt, wodurch der übrige Straßenverkehr beeinträchtigt bzw. behindert worden sei; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis damit begründet, daß zum Zeitpunkt des Abstellens seines Fahrzeuges die Fahrbahn auf der Gegenüberseite nicht verparkt gewesen und daher bei einer Gesamtfahrbahnbreite von 5,70 Meter davon auszugehen sei, daß nach dem Abstellen des Fahrzeuges mehr als ein Fahrstreifen der als Einbahn geführten Straße für den Fließverkehr verblieben sei. Dazu könne - so die belangte Behörde - die Sachverhaltsfeststellung getroffen werden, daß der PKW des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort linksseitig gestanden sei, obwohl unter Bedachtnahme auf den Fließverkehr in dieser Einbahnstraße keine genügende Restfahrbahnbreite mehr übriggeblieben sei; dies "unter Zugrundelegung der Möglichkeit des Abstellens von Fahrzeugen am rechten Fahrbahnrand". Zur Frage, ob durch das vom Beschwerdeführer abgestellte oder durch ein rechtsseitig abgestelltes Fahrzeug die Behinderung herbeigeführt worden sei, sei auf § 24 Abs. 3 lit. e StVO zu verweisen, wobei im Hinblick auf die Rechtsprechung auszuführen sei, daß eine Fahrstreifenbreite von etwa 2,50 Meter als ausreichend angesehen werden könne. Unter Zugrundelegung der Möglichkeit der Verparkung der rechten Fahrbahnseite hätte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nur abstellen dürfen, wenn eine Restfahrbahnbreite von 5 Meter, gerechnet vom rechtsseitig abgestellten Fahrzeug, zur Verfügung gestanden wäre. Ob von "eng" im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. b StVO ausgegangen werden könne, hänge davon ab, ob auf Grund der Gegebenheiten des Einzelfalles ein Passieren des Fließverkehrs gewährleistet sei. Das erwähnte Straßenstück sei zweifelsfrei als enges anzusehen, wobei auf Grund der baulichen Gegebenheiten und der Einbahnführung keinesfalls ein Abstellen von Fahrzeugen linksseitig als zulässig angesehen werden könne. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher der erwähnten Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. b StVO zu subsumieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. b StVO ist das Halten und das Parken unter anderem auf engen Stellen der Fahrbahn verboten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine "enge Stelle der Fahrbahn" im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle dann nicht vor, wenn in einer Einbahnstraße trotz des Abstellens eines Kraftfahrzeuges noch eine Fahrbahn von 2,5 Meter verbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1983, Zl. 81/02/0265).
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt es hiebei allerdings nicht auf eine konkrete Behinderung des Verkehrs, sondern auf die abstrakten, z.B. durch die baulichen Verhältnisse bedingten Umstände an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1988, Zl. 87/02/0160, und vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0244); das Vorhandensein parkender Fahrzeuge ist daher nicht maßgebend (vgl. zutreffend Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 15. StVO-Novelle,
8. Auflage, FN 1 zu § 24 Abs. 1 lit. b StVO).
Daß trotz des Abstellens des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer im Sinne der soeben dargestellten Rechtslage nicht noch eine Fahrbahnbreite von 2,5 Meter verblieben sei, hat die belangte Behörde nicht angenommen, sodaß die Subsumtion des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens unter die Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. b StVO rechtsunrichtig ist. Ob dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 24 Abs. 3 lit. e StVO zum Vorwurf gemacht hätte werden können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0042), kann im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Spruchfassung dahinstehen.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war mangels Erforderlichkeit des Aufwandes abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020111.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.12.2010