TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/03/0181

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über den Antrag des O in I, auf "Wiederaufnahme des Strafverfahrens bzw. zum Straferkenntnis vom 13. 05. 1993, St-VU-2009/92 6020 IBk. Bundespolizeidirektion, Kaiserjägerstr. 8", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 16. Juli 1993 (Postaufgabe 26. Juli 1993) an den Verwaltungsgerichtshof den oben genannten Antrag unter Hinweis darauf, daß ihm die Berufungsfrist gegen den genannten Bescheid "verfallen" sei.

Zur Entscheidung über einen derartigen Antrag ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig. Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030181.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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