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L65000 Jagd Wild;Norm
ABGB §1175;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1) der Verlassenschaft nach FL und 2) der ML in N, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in L, vom 11. Februar 1992, "eine exekutionsfähige Bestätigung auszustellen, wonach zwischen der Jagdgesellschaft N, welche im Verfahren Zl. 88/03/0193 beim Verwaltungsgerichtshof als Partei aufgetreten ist, ident ist mit den einzelnen Gesellschaftern, die sich mit Gesellschaftsvertrag vom 30. März 1984 für den Zeitraum bis 31. März 1993 zur Jagdgesellschaft N zusammengeschlossen haben", den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Juli 1988, Zl. Agrar-410003-1012-I/Ko-1988, wurde über Antrag der nunmehr antragstellenden Parteien der genannten Jagdgesellschaft gemäß § 64 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes 1964 (JG) u.a. aufgetragen, zur Vorkehrung von Wildschäden in den Kulturen der Antragsteller hinsichtlich ihrer Liegenschaft A verschiedene notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 88/03/0193-13, die dagegen erhobene Beschwerde der Jagdgesellschaft als unbegründet ab und verpflichtete die Jagdgesellschaft u.a. dazu, den Antragstellern Kosten in der Höhe von S 10.590,-- zu ersetzen.
Am 11. Februar 1992 stellten die antragstellenden Parteien den im Spruch genannten Antrag. Sie brachten vor, sie hätten nach Erhalt der Vollstreckbarkeitsklausel beim Bezirksgericht Exekution gegen die Mitglieder der Jagdgesellschaft geführt. Über Rekurs der Jagdgesellschafter habe das Kreisgericht mit Beschluß vom 20. Jänner 1991 (richtig wohl: 1992),
AZ. 6 R 4/92, den Antrag auf Exekutionsbewilligung im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es sei keine Wesensgleichheit der Partei des Titels mit denen des Exekutionsverfahrens gegeben. Verpflichtete sei die Jagdgesellschaft. Daher könne nicht gegen die einzelnen Gesellschafter die Exekution bewilligt werden. Es sei Sache der betreibenden Gläubiger, sich einen vollstreckbaren Exekutionstitel zu verschaffen. Obwohl die Ansicht des Kreisgerichtes ihrer Meinung nach unrichtig sei, werde daher der Antrag gestellt.
Dieser erweist sich jedoch als unzulässig.
Partei des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens war allein die Jagdgesellschaft N, weshalb ihr auch die Kostenersatzpflicht auferlegt wurde. Einer solchen Jagdgesellschaft kommt nach den Bestimmungen des OÖ Jagdgesetzes für die Jagdpacht und für die damit aus der Jagdausübung entstehenden Rechte und Pflichten, also auch für Maßnahmen nach § 64 JG, Rechtspersönlichkeit (als teilrechtsfähige Person) zu (vgl. insbesondere die §§ 8 Abs. 2, 20, 21 und 64 JG sowie die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/03/0001, ergangen gegenüber denselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), weshalb sie zu Recht als Partei des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behandelt wurde. Eine Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie nunmehr die antragstellenden Parteien beantragten, sieht das Gesetz nicht vor.
Auf welche Weise ein Exekutionstitel gegen die zur ungeteilten Hand haftenden Jagdgesellschafter erwirkt werden kann, insbesondere ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen des § 21 Abs. 7 JG berechtigt ist, über Antrag der hier antragstellenden Parteien einen exekutionsfähigen Bescheid zur Hereinbringung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die einzelnen Mitglieder der Jagdgesellschaft zu erlassen, ist hier nicht zu prüfen.
Deshalb war der Antrag zurückzuweisen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030213.X00Im RIS seit
03.05.2001