TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/03/0206

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über den Antrag des K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. April 1993, Zl. 16/31-2/1993, betreffend Übertretungen der StVO (Zurückweisung der Berufung), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 27. Juli 1993, Zl. 93/03/0124, wurde das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, da der Beschwerdeführer (hier: Antragsteller) dem Mängelbehebungsauftrag vom 1. Juni 1993 unvollständig nachgekommen war, nämlich verabsäumt hatte, eine weitere (dritte) Ausfertigung der Beschwerde für die Tiroler Landesregierung beizubringen.

Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 1993 zugestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde rechtzeitig am 7. September 1993 zur Post gegeben und die dritte Ausfertigung der Beschwerde angeschlossen.

Im Antrag wird vorgebracht, der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers habe seiner seit vielen Jahren zuverlässigen Sekretärin ausdrücklich den Auftrag erteilt, die gewünschte dritte Ausfertigung der Beschwerde dem ergänzenden Schriftsatz anzuschließen. Diese habe jedoch irrtümlich eine Kopie des angefochtenen Bescheides beigefügt, obwohl sogar der seinerzeitige ergänzende Schriftsatz den Hinweis enthält, daß eine weitere Ausfertigung der Beschwerde vorgelegt wird.

Das Vorbringen ist durch eine schriftliche Erklärung der Sekretärin hinlänglich bescheint.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein Verschulden des Parteienvertreters ist dem Verschulden der Partei gleichzuhalten. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann der Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Oktober 1992, Zl. 92/03/0199).

Auf dem Boden dieser Rechtslage geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist vorliegen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030206.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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