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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Juli 1993, Zl. VwSen-100994/7/Weg/Ri, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit dem Vorbringen, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor.
Ausgehend von dem von der belangten Behörde - durch den Beschwerdeführer unbekämpft - festgestellten Sachverhalt kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, die belangte Behörde sei bei ihrer Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1987, Zl. 86/03/0237). Da somit die Entscheidung über die Beschwerde nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Art im Sinne des § 33a VwGG abhängt und die verhängte Geldstrafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung dieser Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020199.X00Im RIS seit
12.06.2001