TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/03/0172

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BetriebsO 1986 §44 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des Dr. H in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Mai 1993, Zl. 11/70-2/1993, betreffend Übertretungen der StVO und der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr in Verbindung mit dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs. 2 StVO und § 44 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr in Verbindung mit dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz mit Geldstrafen in der Höhe von je S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden) bestraft.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030172.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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