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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Mai 1993, Zl. Senat-MD-93-557, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Dezember 1991 wurde die Beschwerdeführerin mehrerer Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz für schuldig erkannt; über sie wurden Geldstrafen im Gesamtausmaß von S 2.500,-- verhängt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß die belangte Behörde zur Entscheidung über die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung nicht zuständig sei, und die Berufung wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag keinen Umstand zu erkennen, der darauf schließen ließe, seine Entscheidung über die Beschwerde würde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Die zu lösende Rechtsfrage ist vielmehr in der bisherigen Rechtsprechung geklärt (Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092).
Da auch keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Ermächtigung nach § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020157.X00Im RIS seit
20.11.2000