TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/03/0152

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/02 Kraftfahrgesetz;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
92 Luftverkehr;
93 Eisenbahn;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art129a Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
GelVerkG §15 Abs4 idF 1992/452;
VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art6 Z2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Gall als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des X in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Taxikonzessionsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht die Verletzung der durch seinen am 28. September 1992 zur Post gegebenen Devolutionsantrag ausgelösten Entscheidungspflicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich geltend, nachdem der Landeshauptmann von Niederösterreich nicht innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Frist über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 6. März 1992 entschieden habe. Mit diesem Bescheid hatte die Erstbehörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 15. Jänner 1992 um Bewilligung zur Verlegung der Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes nicht stattgegeben.

Mit dem am 1. August 1992 in Kraft getretenen Bundesgesetz, BGBl. Nr. 452/1992, über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurde dem § 15 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, Abs. 4 angefügt, demzufolge in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden (vgl. Art. VI Z. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 452/1992). Die Grundlage für die Zuständigkeit der belangten Behörde findet sich somit in § 15 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Aus der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Beilage ergibt sich jedoch, daß die belangte Behörde am 15. Dezember 1992 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hat, § 15 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

Das Wesen einer Säumnisbeschwerde liegt darin, daß sie die Partei vor einer Rechtsverweigerung durch die Verwaltungsbehörde schützt (vgl. Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 192). Wenn die belangte Behörde, die die ihr gemäß Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 129a Abs. 3 B-VG (Art. 140 Abs. 1 B-VG) zukommende Verpflichtung wahrgenommen hat, den Ausgang des - zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde nicht erledigten - Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes abzuwarten, kann von einer Rechtsverweigerung durch Untätigsein der Behörde und damit von einer Verletzung der Entscheidungspflicht nicht die Rede sein.

Da somit die Voraussetzungen des § 27 VwGG für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht vorliegen, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030152.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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