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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in O, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in C, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Oberösterreich vom 29. April 1993, Zl. VwSen-101148/8/Br/La, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. April 1993 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1500,-- verhängt. Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die vom Meldungsleger angewendete Methode zur Ermittlung der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit sei mit zahlreichen Fehlerquellen behaftet, sodaß sie "durchwegs ungenaue Ergebnisse liefert und nur dann einer Entscheidung zugrunde gelegt werden kann, wenn bestimmte Toleranzen berücksichtigt werden".
Dieses Beschwerdevorbringen läßt - auch im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides - nicht erkennen, daß die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020145.X00Im RIS seit
12.06.2001