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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. April 1993, Zl. UVS-03/10/01110/93, betreffend Übertretungen der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer dreier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt und es wurden hiefür über ihn Geldstrafen von zweimal je S 400,-- und einmal S 100,-- verhängt.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit dem Vorbringen, er sei derzeit Sozialhilfeempfänger und sei zur Zahlung derart hoher Strafen von insgesamt S 900,-- nicht in der Lage. Die Höhe der über ihn verhängten Strafen entspreche daher nicht den im § 19 VStG festgelegten Strafzumessungskriterien.
Dieses Vorbringen läßt auch im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, daß die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Da die verhängten Strafen jeweils S 10.000,-- nicht übersteigen, konnte von der Ermächtigung der der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020211.X00Im RIS seit
20.11.2000