TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/03/0153

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §51;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des J in U, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. April 1993, Zl. 19/73-1/1993, betreffend Übertretung des KFG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. April 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 27. November 1992 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1410,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und acht Stunden) bestraft.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Die vom Beschwerdeführer zitierte hg. Judikatur (Erkenntnis vom 17. Mai - nicht März - 1989, Zl. 88/03/0258) betrifft die Rechtslage vor der 13. KFG-Novelle; diese Novelle ist insoweit mit 28. Juli 1990 in Kraft getreten (vgl. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 833).

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

Im Fall eines Vorgehens nach § 33a VwGG ist ein Kostenzuspruch nicht vorgesehen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281).

Schlagworte

Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030153.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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