TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/29 93/03/0031

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
JagdG Tir 1983 §18 Abs4;
JagdG Tir 1983 §18 Abs5;
JagdG Tir 1983 §8 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/03/0052 E 29. September 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf, Dr. Sauberer, Dr. Kremla und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde 1. des H in B und 2. des V in I, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Dezember 1992, Zl. IIIa2-2129/4, betreffend Wirksamkeit des Widerrufes von Angliederungen (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft S, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des Eigenjagdgebietes E, der Zweitbeschwerdeführer ist Pächter dieser Eigenjagd.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Oktober 1988 wurden die im Jahre 1949 erfolgten Angliederungen von Grundstücken an das Eigenjagdgebiet E, soweit der Angliederungsbescheid nicht bereits durch einen Bescheid aus dem Jahr 1987 aufgehoben war, widerrufen und ausgesprochen, daß diese Verfügung gemäß § 18 Abs. 5 TJG 1983 auf laufende Pachtverträge keinen Einfluß habe.

Mit Antrag vom 4. Februar 1992 begehrten die Beschwerdeführer - unter anderem - die Feststellung, daß die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Oktober 1988 angeordneten "Ausgliederungen" aus dem Eigenjagdgebiet E in Ansehung des laufenden Pachtvertrages erst mit dem Ende des Pachtvertrages per 31. März 2022 wirksam würden. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, daß sie bereits vor Ablauf der in Punkt 6. des Pachtvertrages vom 26. Februar 1980 über die Eigenjagd E vereinbarten Pachtdauer bis 31. März 1992, nämlich am 21. Jänner 1985, der Behörde mitgeteilt hätten, daß der Jagdpachtvertrag auf weitere 30 Jahre verlängert werde.

Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 23. August 1992 als unzulässig zurück. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen hat:

Zutreffend berief sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf das in einer gleichgelagerten Rechtssache ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zl. 88/03/0092, mit welchem bei einer Konstellation, wie sie auch im Beschwerdefall gegeben ist, das Vorliegen des für einen Feststellungsantrag erforderlichen rechtlichen Interesses verneint wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es, auf diese Rechtsprechung zu verweisen, von der abzugehen die in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen keinen Anlaß bieten.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, daß eine Anfechtung des Bescheides vom 7. Oktober 1988 in Ansehung dieser Frage nicht notwendig gewesen sei, weil damals das "ursprüngliche" Pachtverhältnis noch (bis zum 31. März 1992) aufrecht bestanden habe, nunmehr aber das Ende dieses Pachtverhältnisses "(ohne Bedachtnahme auf die vereinbarte Verlängerung bis zum Jahre 2022)" eingetreten sei, sodaß jetzt zweifelhaft sei, was rechtens sei, ist ihnen entgegenzuhalten, daß sie bereits zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 7. Oktober 1988 der Behörde die Verlängerung des Pachtvertrages angezeigt hatten. Da sie selbst von einer "Identität" des Pachtvertrages ausgehen, hätte ihnen die nunmehr geltend gemachte Problematik bereits zum damaligen Zeitpunkt bewußt sein müssen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung auch nicht auf das angebliche Vorliegen divergierender Bescheide gestützt werden, enthält doch der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 1987, mit dem der hinsichtlich der am 21. Jänner 1985 angezeigten Verlängerung des Pachtvertrages gemäß § 18 Abs. 4 TJG 1983 erlassene (Aussetzungs-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft behoben wurde, keinen normativen Abspruch über den Beginn der "Wirksamkeit" des verlängerten Pachtvertrages. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang allein der - klare - Spruch des Bescheides, da nur diesem und nicht auch der Begründung Rechtskraft zukommen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1950, Slg. Nr. 1400/A).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Anregung der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 5 TJG 1983 zu beantragen, kann schon mangels Präjudizialität der genannten Bestimmung für die vorliegende Entscheidung nicht nahegetreten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030031.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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