TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/02/0189

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. April 1993, Zl. Senat-KO-92-022, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. April 1993 wurde über den Beschwerdeführer im Instanzenzug wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die nach dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung liegen im Beschwerdfall vor. Einerseits übersteigt die verhängte Geldstrafe nicht S 10.000,--, andererseits läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ging bei seiner Entscheidung von der mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang stehenden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1985, Zl. 84/03/0210) Rechtsansicht aus, die Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 sei noch so lange nach Beendigung des Lenkens zulässig, als ein brauchbares Ergebnis erwartet werden könne, und legte sodann dar, aus welchen Gründen er im konkreten Fall zur Annahme gelangte, diese Voraussetzung sei im konkreten Fall sachverhaltsmäßig erfüllt. In seiner Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer lediglich diese Sachverhaltsannahme der belangten Behörde. Soweit er in diesem Zusammenhang auf den von ihm behaupteten genossenen Nachtrunk verweist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Nachtrunk nicht zur Verweigerung des Alkotests berechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1987, Zl. 87/02/0011). Es erweist sich somit, daß eine Sachentscheidung über die Beschwerde lediglich von der Lösung der Tatfrage abhinge, mit der auch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im obigen Sinne nicht im Zusammenhang steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020189.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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