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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Jänner 1993, Zl. UVS-03/20/02435/92, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, am 5. November 1991 um 1.29 Uhr in Wien 16., Neumayrgasse 3, einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW 1. in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand von 0,81 mg/l, 2. ohne Lenkerberechtigung gelenkt zu haben. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 sowie nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, in der am 5. November 1991 verfaßten schriftlichen Anzeige finde sich unter der Rubrik "Sachverhalt" die Ausführung, der Beschwerdeführer sei an diesem Tag um "1.05 Uhr" am Tatort wegen unsicherer Fahrweise zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Im Ladungsbescheid vom 4. März 1992, im Straferkenntnis vom 11. Juni 1992 sowie im Bescheid der belangten Behörde werde jedoch als Tatzeit jeweils
1.29 Uhr angeführt.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß bereits in der Anzeige vom 5. November 1991 unter der Rubrik Tatzeit als Tatzeit: "5.11.1991, 1.29 Uhr" angegeben ist, wenn sich auch aus dem Zusammenhang ergibt, daß die Taten um 1.05 Uhr begangen wurden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Rechtsvorschrift des § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch NUR nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A).
Von dieser Rechtslage ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anhaltung des Beschwerdeführers (um 1.05 Uhr), der Durchführung der Amtshandlung und der Vornahme der Atemluftprobe (um 1.29 Uhr) darin, daß die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Tatzeit mit 1.29 Uhr (Zeitpunkt der Durchführung der Atemalkoholuntersuchung) bezeichnete, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Denn weder ergeben sich aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war, noch wird derartiges in der Beschwerde behauptet. Auch im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tatzeit niemals gerügt, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung seiner Verteidigungsmöglichkeiten.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das Verjährung behauptende Beschwerdevorbringen einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Umrechnung des bei der Atemluftprobe gemessenen Atemalkoholgehaltes auf den diesem entsprechenden Blutalkoholgehalt vermißt, ist er auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 zu verweisen, wonach auch der Alkoholgehalt der Atemluft eine geeignete Bestimmungsgröße für die Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung einer Person ist.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020046.X00Im RIS seit
12.06.2001