TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/02/0137

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Mai 1993, betreffend Rückmittlung des Ansuchens um Anmeldung nach dem Meldegesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erledigung vom 7. Mai 1993 mittelte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer sein Ansuchen um Anmeldung samt den Meldezetteln mit der Begründung unerledigt zurück, eine Anmeldung durch postalische Übersendung der Meldezettel sei nicht möglich.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur meritorischen Erledigung einer Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes somit die Erschöpfung des Instanzenzuges, also das Vorliegen einer Entscheidung durch die in letzter Instanz berufene Behörde (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 385, abgedruckte hg. Judikatur).

Die vom Beschwerdeführer als Bescheid angesehene und vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erledigung vom 7. Mai 1993 erging seitens der Bundespolizeidirektion Wien, somit seitens der gemäß § 13 Abs. 1 Meldegesetz 1991 zur Meldebehörde erster Instanz berufenen Behörde. Da das Meldegesetz einen Ausschluß eines Rechtsmittels gegen in Meldeangelegenheiten ergangene erstbehördliche Bescheide nicht kennt, sondern im § 13 Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich der Instanzenzug geregelt ist, ist somit im vorliegenden Fall das in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG als Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes normierte Tatbestandselement der Erschöpfung des Instanzenzuges jedenfalls nicht erfüllt.

Die Beschwerde erweist sich daher schon aus diesem Grund als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne in die Prüfung der Frage einzutreten, inwieweit der angefochtenen Erledigung vom 7. Mai 1993 Bescheidcharakter zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020137.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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