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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2a litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M H in G, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. Juni 1993, Zl. 1-421/93/E4, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 26. Oktober 1992 um 2.30 Uhr auf einer näher angeführten Straße ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, daß der Beschwerdeführer am Tattag um 2.30 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt habe und an einem näher beschriebenen Ort verunfallt sei. Ein bei der Unfallstelle eintreffender Gendarmeriebeamter habe beim Beschwerdeführer Alkoholsymptome festgestellt und ihn zur Durchführung eines Alkotests mittels Alkomat aufgefordert. Um
2.40 bzw. 2.43 Uhr durchgeführte Messungen der Atemluft auf Alkoholgehalt hätten einen Wert von 0,43 bzw. 0,42 mg/l ergeben. Der Alkomat habe zum Zeitpunkt des Alkotests ordnungsgemäß funktioniert und sei auch entsprechend geeicht gewesen. Die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig, da sie mit dem "Alkomatergebnis" nicht in Einklang zu bringen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 5 Abs. 4a StVO gilt das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes (Abs. 4b, 6, 7 oder 7a) etwas anderes ergibt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist somit als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/02/0302). Daß der Beschwerdeführer eine solche Blutabnahme begehrt habe, wird von ihm nicht behauptet.
Das die soeben dargestellte Rechtslage verkennende Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Da der Beschwerdeführer keinen Nachtrunk behauptete, war die belangte Behörde nicht gehalten, auf die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers und die davon abgeleiteten Berechnungen des Blutalkoholgehaltes zur Tatzeit einzugehen; weiters erübrigte sich auch die Einholung des vom Beschwerdeführer vermißten Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020203.X00Im RIS seit
12.06.2001