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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in bezug auf einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der am 6. September 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (die belangte Behörde) geltend. Auf der ersten Seite der Beschwerde wird als belangte Behörde zwar die Bezirkshauptmannschaft Kufstein bezeichnet, doch ergibt sich aus dem weiteren Inhalt der Beschwerde, daß die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde behauptet wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 31. Jänner 1992 ein bis zum 31. Jänner 1994 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Am 15. Juli 1992 habe er bei dieser Behörde die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Da diese Behörde über seinen Antrag nicht entschieden habe, habe er einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gestellt. Auch darüber sei bisher keine Entscheidung ergangen. Seit Einbringung des Antrages seien mehr als vierzehn Monate, sohin mehr als die doppelte Entscheidungsfrist, verstrichen.
Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Gemäß § 70 Abs. 1 Fremdengesetz entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
Diese Bestimmung regelt nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 2 AVG). Die Möglichkeit, nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn nach den den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel an die Oberbehörde nicht zulässig wäre. Da der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen, die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht hätte angerufen werden können, nämlich den Bundesminister für Inneres, nicht angerufen hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 20. Juli 1992, Zlen. 92/18/0295 bis 0299, und vom 25. Februar 1993, Zl. 93/18/0033, jeweils m.w.N.). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde gestellt hat und seither bereits sechs Monate verstrichen sind, brauchte demnach nicht weiter eingegangen zu werden.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180422.X00Im RIS seit
20.11.2000