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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des EC,
(geb. am 26.12.1979), der AC und des ZC, alle vertreten durch ihre Mutter MC, diese vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juni 1993, Zl.IV-603.257/FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne diese Angaben anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0463), wurde der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 28. Juni 1993 zugestellt.
Aufgrund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am 9. August 1993 - einem Werktag - abgelaufen war.
Die - laut dem auf dem Briefumschlag aufscheinenden Poststempel - erst am 11. August 1993 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180385.X00Im RIS seit
20.11.2000