Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 1993, Zl. 100.013/3-III/11/93, betreffend Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Am 16. Dezember 1992 beantragte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, bei einer österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei die Erteilung eines befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes. Am 19. Juli 1993 stellte er einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes nicht auf sie übergegangen sei, und wies den Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer für den angestrebten Aufenthalt in Österreich eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes benötigt. Für einen solchen Fall sieht § 7 Abs. 7 FrG vor, daß dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden darf. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen. Zufolge der solcherart gesetzlich normierten Umdeutung des Sichtvermerksantrages in einen Antrag gemäß den §§ 1 und 6 des Aufenthaltsgesetzes (vgl. 869 BlgNR 18. GP., 2) liegt - im Grunde des § 69 Abs. 4 FrG - ab dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine Verletzung der Entscheidungspflicht der gemäß § 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz nicht zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei hinsichtlich des Antrages vom 16. Dezember 1992 nicht vor. Aus diesem Grunde wurde der Devolutionsantrag von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen. Darüber hinaus könnte - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eine allfällige Säumigkeit der Vertretungsbehörde bei der unverzüglichen Weiterleitung des Antrages an die zuständige Behörde und Verständigung des Antragstellers hievon nicht mit einem Devolutionsantrag bekämpft werden. Ein solcher setzt gemäß § 69 Abs. 4 FrG die Säumigkeit bei der Entscheidung in der Sache oder bei der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung voraus; auch für die Berechtigung einer Antragstellung nach § 73 Abs. 2 AVG ist Säumigkeit der Behörde bei der Erlassung eines BESCHEIDES Voraussetzung.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180388.X00Im RIS seit
02.05.2001