TE Vfgh Erkenntnis 1991/3/7 B479/90

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art5
MRK Art6 Abs1 / Tribunal
MRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Nö GVG 1989 §5 litb
Nö GVG 1989 §9
Nö GVG 1989 §9 Abs1
Nö GVG 1989 §14 Abs4
Nö GVG 1989 §15 Abs2
Nö GVG 1989 §16 Abs1
Nö GVG 1989 §22 lite

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs mangels Bestehens eines kulturellen Interesses einer Gemeinde am Rechtserwerb durch den Ausländer

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Zweitbeschwerdeführer - ein spanischer Staatsangehöriger - ersuchte mit Eingabe vom 8. Mai 1989 um Erteilung der Zustimmung zum käuflichen Erwerb der im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde gelegenen, im Eigentum von H R stehenden Grundstücke Nr. 277 (Garten) und Nr. 278 (Baufläche) in EZ 63, Grundbuch 13017 Hagendorf.

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung versagte diesem Rechtserwerb mit Bescheid vom 11. Juli 1989 unter Berufung auf §5 litb und §20 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-0 (im folgenden: NÖ GVG 1989) die Zustimmung. Die beschwerdeführende Gemeinde hatte in diesem Verfahren gemäß §15 Abs2 NÖ GVG 1989 in einer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, sie habe an dem gegenständlichen Rechtserwerb ein kulturelles Interesse iS des §5 litb NÖ GVG 1989 (wegen der zu erwartenden Förderung des kulturellen Lebens (auch) in der Gemeinde durch den Beschwerdeführer, einen bekannten Pianisten).

Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid von der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß §22 lite iVm §15 NÖ GVG 1989 sowie vom Zweitbeschwerdeführer eingebrachte Berufung wies die Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 16. Februar 1990 unter Berufung auf §5 litb, §9 und §15 Abs6 NÖ GVG 1989 ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf ein faires Verfahren iS des Art6 MRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Die Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1. Gemäß §4 Abs1 NÖ GVG 1989 bedarf jeder Rechtserwerb durch Ausländer unter Lebenden an land- und forstwirtschaftlichen oder anderen Liegenschaften und Gebäuden unabhängig vom Flächenausmaß zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde.

In Angelegenheiten des Ausländergrundverkehrs hat in erster Instanz das Amt der Landesregierung zu entscheiden (§8 NÖ GVG 1989). Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Amtes der Landesregierung ist die Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Landesregierung zuständig (§15 Abs6 NÖ GVG 1989). Gegen die Entscheidungen der Ausländergrundverkehrskommission ist gemäß §16 Abs1 iVm §14 Abs4 erster Satz NÖ GVG 1989 keine Berufung zulässig. Die Entscheidungen der Ausländergrundverkehrskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (§16 Abs1 iVm §14 Abs4 zweiter Satz NÖ GVG 1989).

Der Instanzenzug ist daher erschöpft.

2.a) Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der Beschwerdeführer abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s. zB VfSlg. 5970/1969, 6016/1969, 8084/1977), mit dem sie dem beabsichtigten Grundstückskauf durch den Zweitbeschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagte.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 8746/1980, 8968/1980, 9064/1981) kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist.

c) Gemäß §5 litb NÖ GVG 1989 darf die Zustimmung zu einem Rechtserwerb durch Ausländer nur dann erteilt werden, wenn an diesem Rechtserwerb - abgesehen von bestimmten, hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Voraussetzungen - ein kulturelles Interesse des Landes oder einer niederösterreichischen Gemeinde besteht. Vor der Entscheidung des Amtes der Landesregierung ist ua. die Gemeinde, in der die Liegenschaft liegt, zu hören. Dieser Gemeinde kommt gemäß §22 lite (erste Fallgruppe) NÖ GVG 1989 unter anderem im Falle einer Entscheidung gemäß §15 dieses Gesetzes - also einer Entscheidung des Amtes der Landesregierung in einer Angelegenheit des Ausländergrundverkehrs - ein Berufungsrecht zu, wenn die Entscheidung entgegen ihrer Stellungnahme erlassen wurde.

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 3892/1961 (S 55) ausgesprochen hat, macht der Gesetzgeber, wenn er unter der Geltung der (Verwaltungs-)Verfahrensgesetze jemandem in einer Verwaltungsangelegenheit das Recht auf Gehör und das Recht zur Berufung gibt, diesen zur Partei an der Sache.

Nach den eben erwähnten Vorschriften des NÖ GVG 1989 kommt somit der Gemeinde unter den dort umschriebenen Voraussetzungen im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden die Stellung einer Partei zu, wobei aus dem Inhalt der gesetzlichen Regelungen die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, der Gemeinde ein subjektives Recht auf die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung einzuräumen, falls sie ein kulturelles Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besitzt und dieses in ihrer Stellungnahme bekundet hat.

Infolge ihrer Parteistellung ist die Gemeinde iS der unter II.2.b zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch legitimiert, den - letztinstanzlichen - Bescheid der belangten Behörde gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Da die beschwerdeführende Gemeinde im erstinstanzlichen Verfahren ein kulturelles Interesse am Rechtserwerb geltend gemacht und gegen die (entgegen ihrer Stellungnahme erlassene) Entscheidung der Behörde erster Instanz (rechtzeitig) Berufung eingebracht hat, ist die Beschwerde, soweit sie von der beschwerdeführenden Gemeinde erhoben wurde, zulässig.

3. Ein Bescheid, mit dem einem beabsichtigen Grundstückserwerb die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt wird, greift (auch) in das Eigentumsrecht des Erwerbers ein (vgl. etwa VfSlg. 7539/1975 mwH).

Da zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid legitimiert ist, wer durch den Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt sein kann (vgl. VfSlg. 6273/1970, 6997/1973, 7226/1973, 8158/1977), ist auch die Legitimation des Zweitbeschwerdeführers zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegeben.

4. Die vorliegende Beschwerde ist somit, da ihr Prozeßhindernisse nicht entgegenstehen, hinsichtlich beider Beschwerdeführer zulässig.

B. In der Sache:

1. Sollte die Rüge, daß "die Unabhängigkeit der beiden Entscheidungsinstanzen voneinander" - nämlich des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und der Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - nicht gewährleistet sei, als Vorwurf einer Verletzung des Art6 MRK aufzufassen sein, so ist dem entgegenzuhalten, daß es aus der Sicht dieser Verfassungsnorm ausreicht, wenn die - zur Entscheidung in oberster Instanz berufene - Ausländergrundverkehrskommission den Anforderungen des Art6 Abs1 MRK entspricht (vgl. etwa VfSlg. 10639/1985, 11211/1987, 11500/1987).

Dies ist der Fall. Die Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde, die auch als "Tribunal" iS des Art6 Abs1 MRK zu qualifizieren ist:

Ihr gehört gemäß §9 Abs1 lite NÖ GVG 1989 ein Richter als Mitglied an. Ihre Mitglieder sind, auch soweit sie nicht dem Richterstand angehören, in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§9 Abs2 NÖ GVG 1989). Ihre Bestellung gilt für die Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode der Grundverkehrs-Bezirkskommission (§9 Abs3 iVm §6 Abs6 zweiter Satz NÖ GVG 1989) und kann nicht widerrufen werden (§9 Abs3 iVm §6 Abs6 NÖ GVG 1989; vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 7099/1973, 7284/1974, 8523/1979, 10800/1986, 11729/1988). Eine Berufung gegen die Entscheidungen der Ausländergrundverkehrskommission ist nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (§16 Abs1 iVm §14 Abs4 NÖ GVG 1989).

2.a) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), dessen Verletzung in der Beschwerde - ohne Begründung - behauptet wird, steht nur österreichischen Staatsbürgern zu (VfSlg. 8784/1980, 8996/1980, 9174/1981, 9541/1982, 10288/1984, 10993/1986, 11414/1987). Daran hat auch die MRK nichts geändert (s. etwa VfSlg. 5059/1965, 7408/1974, 7543/1975, 9024/1981, 10324/1984). Da der Zweitbeschwerdeführer unbestrittenermaßen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, kann er durch den angefochtenen Bescheid in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden sein.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9727/1983, 10072/1984, 10516/1985) kann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Daß derartiges der Fall sei, wurde in der Beschwerde nicht konkret dargetan; auch sonst ist im Verfahren ein Anhaltspunkt hiefür nicht hervorgekommen. Die beschwerdeführende Gemeinde ist somit in dem in Rede stehenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden.

3.a) Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird der Sache nach vorgebracht, daß aus dem angefochtenen Bescheid die Mitglieder der Ausländergrundverkehrskommission nicht zu ersehen seien; es wird überdies "vorsichtshalber", aber ohne jede Begründung behauptet, daß die Zusammensetzung der Ausländergrundverkehrskommission nicht dem Gesetz entsprochen habe.

b) Wie sich aus dem Protokoll über die Sitzung der Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Februar 1990, das dem Verwaltungsakt angeschlossen ist, ergibt, hat diese Behörde in einer Zusammensetzung beraten und Beschluß gefaßt, die dem §9 Abs1 NÖ GVG 1989 entsprach.

Der Umstand aber, daß die Mitglieder der Kollegialbehörde, die an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben, in der Ausfertigung des Bescheides nicht genannt sind, verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch ein sonstiges verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (VfSlg. 7293/1974, 8893/1980, 10230/1985).

4.a) Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das durch Art6 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren wird mit der Begründung erhoben, daß die Behörde erster Instanz keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt, die belangte Behörde aber ihrer Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob an dem vom Zweitbeschwerdeführer beabsichtigten Rechtserwerb ein kulturelles Interesse des Landes oder einer niederösterreichischen Gemeinde besteht, lediglich eine inhaltlich unrichtige Stellungnahme der Kulturabteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zugrundegelegt und es unterlassen habe, die vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Beweise über dessen "ausländische und sonstige inländische Konzertauftritte" zu würdigen.

b) Dieser Vorwurf ist nicht begründet. Die belangte Behörde gesteht nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides durchaus zu, es habe durch "die Vorlage zahlreicher Programme . . . ein internationaler Tätigkeitsbereich (des Zweitbeschwerdeführers) eindrucksvoll dokumentiert" werden können. Sie hat mithin die Würdigung der vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht unterlassen, sondern lediglich die Auffassung vertreten, daß damit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine kulturelle Betätigung des Zweitbeschwerdeführers im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde dargetan worden seien.

c) Es können daher, am Maßstab des Art6 MRK gemessen, die gerügten Verfahrensmängel - wie immer man die Gesetzmäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde beurteilt - nicht als in die Verfassungssphäre reichende Fehler qualifiziert werden. Aus der Sicht dieses Grundrechtes kommt es nicht darauf an, ob die belangte Behörde die Rechtslage richtig beurteilt, die erforderlichen Beweise vollständig aufgenommen und richtig gewertet und ihren Bescheid ausreichend begründet (s. zB VfSlg. 9891/1983), also den einfachgesetzlichen Vorschriften entsprochen (s. zB VfSlg. 11414/1987) hat.

Die Beschwerdeführer sind somit durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.

5.a) Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht des Zweitbeschwerdeführers ein (s. dazu oben unter II.A.3). Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10487/1985) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 10764/1986 mwH).

b) Der angefochtene Bescheid beruft sich inhaltlich - in durchaus denkmöglicher Weise - auf §5 litb NÖ GVG 1989; er ist also keineswegs ohne jede Rechtsgrundlage ergangen.

Der Zweitbeschwerdeführer regt zwar an, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift einzuleiten, bringt jedoch keine substantiierten Bedenken gegen deren Verfassungsmäßigkeit vor. Auch beim Verfassungsgerichtshof sind aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles solche Bedenken nicht entstanden. Dies umso weniger, als der Verfassungsgerichtshof auch die im wesentlichen gleichartige Vorgängerbestimmung, nämlich §8 Abs3 litb NÖ Grundverkehrsgesetz 1973, LGBl. 6800-0, als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (s. VfSlg. 7820/1976; siehe dazu etwa auch das Erkenntnis VwGH v. 29.5.1984, 83/07/0126).

c) Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (s. dazu auch unter II.B.1) könnte das Eigentumsrecht des Zweitbeschwerdeführers nur durch eine denkunmögliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften verletzt worden sein. Ein solcher Vorwurf aber kann gegen die belangte Behörde nicht mit Recht erhoben werden. Die von ihr der Sache nach vertretene Auffassung, das behauptete kulturelle Interesse der beschwerdeführenden Gemeinde an dem in Rede stehenden Eigentumserwerb des Zweitbeschwerdeführers sei nicht ausreichend dargetan und werde nicht durch diesen Eigentumserwerb als solchen erfüllt, beruht nicht auf einer denkunmöglichen Auslegung des Gesetzes; siehe in diesem Zusammenhang auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß das eine Voraussetzung für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß §5 litb NÖ GVG 1989 bildende kulturelle Interesse (des Landes oder) einer niederösterreichischen Gemeinde am Rechtserwerb durch den Ausländer bestehen muß (vgl. etwa das (auf Grund der vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 1973 ergangene) Erkenntnis VwGH 21.2.1990, 89/02/0154).

Die Prüfung der Frage aber, ob die Auffassung der belangten Behörde dem Gesetz entspricht, ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, und zwar auch dann, wenn, wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (VfSlg. 8317/1978).

Der Zweitbeschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt worden.

6. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der Beschwerdeführer haben demnach nicht stattgefunden.

7. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Beschwerdeführer in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wären.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

8. Da, wie unter II.B.1 dargelegt, die Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als Kollegialbehörde iS des Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch Gesetz nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, handelt es sich bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid dieser Behörde um einen Fall, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war daher nach Art144 Abs3 B-VG abzuweisen.

9. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Parteibegriff, VfGH / Parteien, Grundverkehrsrecht, Bescheiderlassung, Behördenzusammensetzung, fair trial, Tribunal, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B479.1990

Dokumentnummer

JFT_10089693_90B00479_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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