TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/30 93/18/0407

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.1993
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
StGB §147 Abs2;
StGB §148;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E, in Wien, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Juli 1993, Zl. IV-218.381-FrB/93, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 15. Juli 1993 wurde der dem Beschwerdeführer, einem iranischen Staatsangehörigen, am 12. Jänner 1989 erteilte unbefristete Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, für ungültig erklärt.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1992 zweimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden, und zwar wegen §§ 159 Abs. 1 Z. 1, 161 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. März 1992) und wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juli 1992). Dieser Sachverhalt lasse eindeutig erkennen, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich den österreichischen Rechtsvorschriften entsprechend zu verhalten; sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit führen. Somit sei der zwingende Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 11 Abs. 1 FrG ist ein Sichtvermerk ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2.1. In der Beschwerde werden die beiden rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers außer Streit gestellt. Der aus diesen Verurteilungen von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG begegnet keinen Bedenken, unterliegt es doch keinem Zweifel, daß schon allein die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Begehung eines schweren Betruges in der Absicht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dazu führt, die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich als Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in großem Ausmaß gefährdend anzusehen. Die Tatsache, daß seit dieser Verurteilung ein Jahr verstrichen ist, ändert - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - an dieser Beurteilung nichts.

2.2. Auch die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die belangte Behörde hätte "sofort nach Bekanntwerden der rechtskräftigen Verurteilung" bereits im Jahr 1992 fremdenpolizeiliche Maßnahmen ergreifen, also nach den für den Beschwerdeführer "günstigeren Normen des FPG 1954" vorgehen müssen, entbehrt der rechtlichen Grundlage. Wesentlich ist allein, ob die belangte Behörde auf der Basis der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen in rechtlich einwandfreier Weise den hier bekämpften Ausspruch getroffen hat. Dies ist, da § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, wie dargetan, zu Recht als erfüllt angesehen wurde - die in der Beschwerde geltend gemachten privaten und familiären Interessen (Aufenthalt einer Reihe von Familienangehörigen in Österreich) haben zurückzutreten -, im Grunde des § 11 Abs. 1 FrG zu bejahen.

3. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was sich bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180407.X00

Im RIS seit

29.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten