TE Vwgh Beschluss 1993/9/30 93/18/0383

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1;
AufG 1992 §15 Abs1;
AufG 1992 §6;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Eingabe vom 6. Dezember 1991 an die Bezirkshauptmannschaft

die Erteilung eines auf ein Jahr befristeten Sichtvermerkes beantragt. Am 4. Februar 1993 habe er an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gestellt. Mit Schreiben vom 6. Juli 1993 habe diese Behörde mitgeteilt, daß die Entscheidungspflicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf das Bundesministerium für Inneres übergegangen sei, da sich aus den Umständen des Falles ergebe, daß eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich sei. Da bisher kein Bescheid erlassen worden sei, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb von sechs Monaten verletzt.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Zur Erteilung von Sichtvermerken nach dem Fremdengesetz (FrG) ist gemäß § 65 Abs. 1 leg. cit. die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese. Inhaltsgleich war die bis 31. Dezember 1992 geltende Zuständigkeitsbestimmung des § 29 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969.

Gemäß § 7 Abs. 7 FrG darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.

Das Aufenthaltsgesetz ist nach seinem § 15 Abs. 1 mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten.

Aus der zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich, daß eine Entscheidungspflicht betreffend Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - dazu gehören auch die zufolge § 7 Abs. 7 FrG als solche zu behandelnden Anträge auf Erteilung von Sichtvermerken - frühestens mit 1. Juli 1993 entstehen konnte. Die im § 27 VwGG genannte Frist von sechs Monaten war demnach im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht abgelaufen, weshalb die Beschwerde schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war. Im übrigen hat der Beschwerdeführer die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, nämlich den Bundesminister für Inneres, noch nicht angerufen, was ebenfalls zur Zurückweisung der Beschwerde führt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 6 des Aufenthaltsgesetzes der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landeshauptmann entscheidet (§ 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz). Die Weiterleitung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages an den Bundesminister für Inneres erweist sich daher als verfehlt. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht zunächst für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes zuständig geworden war.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180383.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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