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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Wildmann, in der Beschwerdesache des E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. März 1993, Zl. SD 638/92, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Berichterverfügung vom 7. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde durch Behebung bestimmter näher bezeichneter Mängel zu ergänzen. Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 2. August 1993 zugestellt.
Am (Dienstag, den) 17. August 1993 wurde der die Mängelbehebung enthaltende Schriftsatz zur Post gegeben. Der Beschwerdeführer ist demnach dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen. Gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG gilt die Versäumung der Frist als Zurückziehung, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180307.X00Im RIS seit
20.11.2000