TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/30 93/18/0315

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Mai 1993, Zl. IV-663.139-FrB/93, betreffend Versagung des Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 26. Mai 1993 wies die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 7. April 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ab.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit Juni 1991 in Österreich aufhältig und habe bisher jeweils Sichtvermerke aufgrund seiner Beschäftigung als Prospektverteiler erhalten. Am 7. April 1993 habe er die Erteilung eines (weiteren) Sichtvermerkes beantragt. Er habe eine Bestätigung der Firma Z-Werbung vorgelegt, womit ihm ein monatliches Einkommen von ca. S 6.500,-- bestätigt worden sei. Am 7. April 1993 sei er von Beamten des Wachzimmers Hohe Warte wegen Feilbietens von Naturblumen ohne Gewerbeberechtigung gemäß "§ 361 Abs." 1 GewO angezeigt worden. Erhebungen von Kriminalbeamten des fremdenpolizeilichen Büros bei der Firma Z-Werbung hätten daraufhin ergeben, daß der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1991 bei dieser Firma als Prospektverteiler beschäftigt sei und für das Jahr 1991 S 40.344,--, für das Jahr 1992 S 16.443,-- und für den Zeitraum Jänner bis Ende März 1993 S 13.600,-- an Provisionen ausbezahlt bekommen habe. Es sei daher für die Behörde erwiesen, daß der Beschwerdeführer nicht über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge. Wie der Gesetzgeber durch die Festlegung der Mindestpension mit rund S 7.000,-- monatlich ausgesprochen habe, sei dies ein Betrag, der zumindest für die monatlichen Lebenshaltungskosten notwendig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Behörde in keiner Weise versucht habe, zu erheben, welches Einkommen er nunmehr erziele. Er erlaube sich Rechnungen der Firma Y-Werbung in Kopie, aus denen sich ergebe, daß er durchaus ein Einkommen erziele, das ihm einen Lebensunterhalt ermögliche, beizulegen.

Diese vorgelegten Rechnungsdurchschriften beziehen sich auf die Kalenderwochen 22, 23 und 25 dieses Jahres, sie betreffen somit einen Zeitraum, der nach Erlassung des Bescheides liegt. Durch Vorlage dieser Rechnungen kann somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan werden, weil die belangte Behörde von der Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hatte.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß die Behörde ihm überhaupt keine Gelegenheit geboten habe, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsverfahren sei daher mangelhaft geblieben.

§ 45 Abs. 3 AVG stellt klar, daß der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis, sondern auch Stellung dazu zu nehmen. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG kann dann nicht herbeigeführt werden, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens 4. Auflage, § 45 Abs. 3 E 80). Der Beschwerdeführer ist demnach verpflichtet, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzutun (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 591). Ausführungen dazu können der Beschwerde jedoch nicht entnommen werden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß bisher die Sichtvermerke auch nur aufgrund seines Einkommens erteilt worden seien. Es sei in keiner Weise einzusehen, daß die belangte Behörde nunmehr rückwirkend der Meinung sei, daß das von ihm erzielte Einkommen nicht ausreichend wäre, ihm einen Sichtvermerk zu erteilen.

Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, daß mit dem angefochtenen Bescheid sein Antrag vom 7. April 1993 unbeschadet der bisherigen Vorgangsweise der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde. Diese Versagung des Sichtvermerkes ist auf Grund der von der belangten Behörde angenommenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig.

Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (daher auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages bezüglich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres) als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180315.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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