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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §86 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Juli 1993, Zl. IV-460.445/FrB/93, betreffend Vollstreckungsaufschub, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 8. Juli 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer ungarischen Staatsangehörigen, vom 11. Mai 1992 auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes, der als Antrag auf Durchsetzungsaufschub bzw. als Antrag auf Abschiebungsaufschub zu werten sei, gemäß den § 22 Abs. 1 bzw. § 36 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 37 und 54 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, gegen die Beschwerdeführerin sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 24. Oktober 1989 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 22 Abs. 1 FrG sei nicht möglich, weil der Antrag erst nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes gestellt worden sei. Ein Abschiebungsaufschub im Sinne des § 36 Abs. 2 FrG könne nicht gewährt werden, weil die Abschiebung nicht unzulässig sei und auch nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheine. Ein Vollstreckungsaufschub sei nach dem nunmehr geltenden FrG nicht mehr vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz konnte die Behörde die Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Das Fremdenpolizeigesetz ist gemäß § 86 Abs. 3 FrG mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil ihm die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung und nicht das im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Fremdenpolizeigesetz zu Grunde gelegt worden sei.
Die Beschwerdeführerin vermag mit diesen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Mangels anders lautender Übergangsvorschriften hatte die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0096, m.w.N.). Das von der belangten Behörde anzuwendende FrG sieht im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 1992 geltenden Fremdenpolizeigesetz den Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes nicht vor (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrG, 692 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR. XVIII. GP, S. 60 f), weshalb die Bewilligung des beantragten Vollstreckungsaufschubes nicht in Betracht kam.
Die im § 88 Abs. 6 FrG enthaltene Übergangsregelung, wonach Bescheide, mit denen nach dem Fremdenpolizeigesetz die Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt behalten, ist nicht geeignet, den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu stützen, weil - wie sich aus den mit dem Gesetzestext übereinstimmenden oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt - eine Übergangsregelung für bestehende "Vollstreckungsaufschübe", also im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG bereits erlassene bewilligende Bescheide, getroffen, nicht aber die Möglichkeit eröffnet werden sollte, weiterhin nach dem bereits außer Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetz Vollstreckungsaufschübe zu bewilligen.
Die Frage, ob die Umdeutung des Antrages der Beschwerdeführerin in einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes überhaupt zulässig gewesen ist, kann auf sich beruhen, weil selbst in der Beschwerde, in der diesbezüglich die Verletzung des Parteiengehörs gerügt wird, nicht ausgeführt wird, welche Umstände die belangte Behörde zur Rechtfertigung eines Abschiebungsaufschubes hätte heranziehen sollen. Ebenso ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob gegen die Beschwerdeführerin ein unbefristetes oder - wie in der Beschwerde behauptet wird - ein mit 31. Dezember 1994 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, weil in beiden Fällen die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von einem gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Aufenthaltsverbot auszugehen hatte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 93/18/0126 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180400.X00Im RIS seit
11.07.2001