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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Juni 1993, Zl. IV-720.220-FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 29. Juni 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 19. März 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 23. Juni 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und habe sich seither illegal in Österreich aufgehalten. Damit sei der zwingende Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG erfüllt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 7 Abs. 1 erster Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber durch Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.
2.1. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer die Umgehung der Grenzkontrolle "schuldhaft nicht zuzurechnen" sei, und weiters, daß dem Sichtvermerksantrag des Beschwerdeführers ein legaler Aufenthalt (vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 aufgrund des Asylantrages vom 24. Juni 1993) vorangegangen sei, sodaß kein Aufenthalt "nach Umgehung der Grenzkontrolle" vorgelegen sei.
2.2. Keiner der beiden Einwände führt die Beschwerde zum Erfolg. Zum ersten setzt die Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG nicht voraus, daß das einschlägige Verhalten dem Fremden "schuldhaft zurechenbar" ist. Dieses Moment ist in einem Strafverfahren wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet (§ 82 Abs. 1 Z. 4 FrG) rechtlich bedeutsam, nicht jedoch in einem Administrativverfahren betreffend die Erteilung/Versagung eines Sichtvermerkes. Zum zweiten erfordert die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG nicht, daß - wie die Beschwerde meint - der Aufenthalt des Fremden bis unmittelbar vor Stellung eines Sichtvermerksantrages ein unrechtmäßiger nach Umgehung der Grenzkontrolle sein müsse. Vielmehr liegt diesem Versagungstatbestand der Gedanke zugrunde, daß Fremde, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft haben, im Inland keine Möglichkeit haben sollen, im Rahmen des Fremdengesetzes eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen (vgl. dazu die Erl. zur RV betreffend ein Fremdengesetz 692 Blg NR 18. GP, 34). Ob dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, unmittelbar vor seiner Antragstellung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zugekommen ist, ist demnach im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0096).
3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (somit auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres) als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180384.X00Im RIS seit
11.07.2001