TE Vwgh Beschluss 1993/10/5 93/11/0196

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §87;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Lenhart, über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in G, gegen die Österreichische Ärztekammer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In seiner auf Art. 132 B-VG gestützten, gegen die Österreichische Ärztekammer gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß über seine Anträge vom 23. September 1992 und vom 9. März 1993 bis zur Einbringung der Beschwerde (Postaufgabe 13. September 1992) nicht entschieden worden sei. Beide Eingaben waren an die "Österreichische Ärztekammer" gerichtet.

In der ersten der in Rede stehenden Eingaben hatte der Beschwerdeführer um Zumittlung der "Umlagenordnungen mit den entsprechenden Jahresvoranschlägen für die Jahre 1984 bis einschließlich 1992" bzw. um Bekanntgabe von "Verlautbarungsort und Verlautbarungsmedium" gebeten. In der Eingabe vom 9. März 1993 hatte er den "Antrag auf Auskunft gem. § 4 Abs. 3 BMinG bzw. BehördenauskunftsG und Erlassung eines Bescheides im Ablehnungsfall" gestellt; er ersuchte "um Vorlage der Beschlüsse über die Festsetzung des Beitrages zur Österreichischen Ärztekammer gemäß § 87 Z. 5. ÄrzteG. für die Jahre 1984 bis 1992 sowie um Vorlage der Jahresvoranschlages, beide für die genannten Geschäftsjahre".

Die belangte Österreichische Ärztekammer ist ein Rechtsträger, der mehrere hierarchisch geordnete Organe hat. Sie ist aber keine Behörde. Sie kann daher auch nicht sachlich in Betracht kommende oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG sein.

Die vorliegende Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110196.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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