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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §13;Betreff
DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 12. Juli 1991, Zl 69/2-5/Kö-1991, betreffend Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der als Hauptschullehrer die Fächer Informatik und Mathematik unterrichtende Beschwerdeführer machte in einem Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches für das Jahr 1989 Werbungskosten für den Ankauf eines "Computers mit Drucker" in Höhe von S 29.807,-- geltend.
Über Vorhalt des Finanzamtes führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er benötige den Computer zur Vorbereitung auf die Unterrichtstätigkeit in den von ihm unterrichteten Fächern sowie zur Übung und Vertiefung bei seiner Fortbildung zum Informatiklehrer. Diese Angaben wurden von der Direktion der Schule, in welcher der Beschwerdeführer beschäftigt ist, mit der Ergänzung bestätigt, daß ein derartiges Gerät vom Arbeitgeber zum genannten Zweck nicht zur Verfügung gestellt werden könne.
Im Jahresausgleichsbescheid wurden die geltend gemachten Werbungskosten dem Grunde nach anerkannt, für den (gebraucht angeschafften) Computer jedoch eine Nutzungsdauer von drei Jahren, für einen Bildschirm und den Drucker eine solche von fünf Jahren angenommen und unter Berücksichtigung einer (erklärten) 10%-igen Privatnutzung eine dementsprechende Abschreibung für Abnutzung in Ansatz gebracht.
In einer dagegen eingebrachten Berufung wurde einerseits der Antrag, die Restnutzungsdauer des PC"s mit zwei Jahren, die Nutzungsdauer des Monitors mit drei Jahren festzulegen sowie in Anwendung des § 13 EStG 1988 für den Drucker, die Maus, die Diskettenbox und die Disketten die sofortige Abschreibung anzuerkennen.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung (in welcher eine Restnutzungsdauer des PC"s mit vier Jahren und eine Nutzungsdauer des Monitors, des Druckers und der Maus von vier Jahren angenommen wurde) führte der Beschwerdeführer im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzend aus, daß die Aktivierung des Computers, des Bildschirmes, des Druckers und des Zubehörs als einheitliches Wirtschaftsgut grundsätzlich akzeptiert werde, es werde jedoch eine Nutzungsdauer von zwei Jahren beantragt, da durch die extrem schnelle Entwicklung auf dem Gebiet der Computertechnologie eine dreijährige Nutzungsdauer die absolute Obergrenze darstelle und das Grundgerät, das den Hauptbestandteil des einheitlichen Wirtschaftsgutes darstelle, vom Vorbesitzer bereits ein Jahr genutzt worden sei. In einer Vorhaltsbeantwortung wurde demgegenüber die Ansicht vertreten, daß die bezughabenden Geräte kein einheitliches Wirtschaftsgut darstellen. Die im Vorhalt erwähnten Erfahrungswerte der Finanzverwaltung (bezüglich einer fünfjährigen Nutzungsdauer von Computern) lägen einige Jahre in der Vergangenheit und seien sicher nicht mehr auf PC"s modernerer Bauart anzuwenden.
In ihrer Berufungsentscheidung änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insofern ab, als sie von einer (unter Berücksichtigung einer bereits einjährigen Verwendung des PC"s) einheitlichen Restnutzungsdauer für das einheitliche Wirtschaftsgut "Computeranlage" von vier Jahren ausging, und überdies den Privatanteil auf 30 % erhöhte.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf lohnsteuermindernde Berücksichtigung von Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 in Verbindung mit den §§ 7 und 13 leg cit und auf Berücksichtigung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist zunächst die Frage strittig, ob der Drucker und die Maus zusammen mit dem Computer und dem Monitor ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellen, welches zu aktivieren und einheitlich auf die (Rest-)Nutzungsdauer abzuschreiben ist oder als Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von weniger als S 5.000,-- gemäß § 13 EStG 1988 in Verbindung mit § 16 Abs 1 Z 8 leg cit im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden können.
Gemäß § 13 letzter Satz EStG 1988, welcher gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit a leg cit auch bei der Geltendmachung von Werbungskosten anzuwenden ist, sind Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.
Die belangte Behörde begründete ihre Ansicht, daß gegenständlich eine Sachgesamtheit vorliege, lediglich damit, daß ein einzelner Teil der bezughabenden "Computeranlage" für sich allein nicht einsetzbar sei, sondern nur im Zusammenwirken mit den übrigen Geräten ein einheitliches Arbeitsgerät ergebe und zum gewünschten Erfolg führe.
Diese Auffassung vermag der Gerichtshof nicht zu teilen:
Wenngleich einzuräumen ist, daß die Anwendungsmöglichkeiten eines PC"s (mit Monitor) durch den Einsatz eines Druckers erhöht bzw einer Maus verbessert werden, ist in der Regel davon auszugehen, daß ein PC auch ohne Drucker und Maus sinnvolle Einsatzmöglichkeiten - insbesondere im Bereich des Speicherns von Daten und Abrufen dieser Daten auf den Bildschirm oder etwa auch zur Vervollkommnung der Kenntnisse bei Bedienung eines PC"s - bietet. Soweit die belangte Behörde durch den in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff "Computeranlage" allenfalls auf eine ein einheitliches Wirtschaftsgut annehmende Verkehrsauffassung hinweisen wollte, ist ihr zu erwidern, daß diesem Begriff ebenso wie etwa dem Begriff "EDV-Anlage" bei Großcomputern, nicht aber für den Bereich von PC"s Berechtigung zukommt. Zutreffend sind in diesem Zusammenhang die Beschwerdeausführungen, im Bereich von PC"s sei eine Kombination verschiedener Geräte infolge weitgehender Kompatabilität technisch möglich und nach der Lebenserfahrung durchaus üblich, weshalb die behördlichen Tatsachenannahmen verfehlt scheinen. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher eine Begründungslücke an, die eine Nachprüfung auf dessen inhaltliche Gesetzmäßigkeit hindert. Dadurch hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer weiters, wenn er auch hinsichtlich des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erstmals angenommenen Privatanteiles von 30 % eine Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt. Es ist richtig, daß der Beschwerdeführer eine Privatnutzung des Gerätes dem Grunde nach nicht bestritten hat. Er hat diesbezüglich über Befragen des Finanzamtes allerdings ausdrücklich angegeben, daß er den Computer privat kaum (maximal 10 %) benütze. Aus welchen Gründen die belangte Behörde diese Angabe im Gegensatz zum Finanzamt als unglaubwürdig beurteilt und demgegenüber eine Privatnutzung "nach der gegebenen Sachlage" von 30 % als "realistisch" angenommen hat, ist für den Gerichtshof nicht nachvollziehbar. Feststeht auch, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben hat, zu ihren Sachverhaltsannahmen Stellung zu nehmen.
Nicht zu teilen vermag der Gerichtshof allerdings die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Nutzungsdauer eines Computers und eines Monitors wegen der extrem schnellen Entwicklung auf dem Gebiet der Computertechnologie (stets) mit drei Jahren anzusetzen wäre. Das Absinken des Marktwertes eines Wirtschaftsgutes stellt nämlich keinen Grund dar, die Absetzung für Abnutzung nicht nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, welche sich nach der objektiven Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes richtet, sondern unter der Annahme des sofortigen Austausches durch das jeweils auf dem Markt erscheinende modernere und leistungsfähigere Modell des Wirtschaftsgutes nach einer fingierten Mindestnutzungsdauer zu bemessen (vgl das hg Erkenntnis vom 17. März 1961, Zlen 207, 985/58).
Auch der Hinweis auf nicht näher konkretisierte "Berichte in Tageszeitungen und Fachliteratur", wonach bei PC"s bereits im ersten bzw zweiten Nutzungsjahr Reparaturkosten bis zur Höhe der Anschaffungskosten aufgetreten seien, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme einer REGELMÄßIG kürzeren als der von der belangten Behörde angenommenen vierjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von teilweise gebrauchter Computer-Hardware. Konkrete andere Gründe, die für eine kürzere Nutzungsdauer entsprechender Geräte sprechen, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.
Dennoch war der angefochtene Bescheid aus den oben angeführten Gründen gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991140191.X00Im RIS seit
20.11.2000