TE Vwgh Beschluss 1993/10/6 92/17/0022

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des Dr. A in X, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Dezember 1991, Zl. UVS-05/25/00011/91, betreffend Aufhebung der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung i.A. einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Dezember 1990 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 1a iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 idgF, gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 15. Jänner 1991 und am 16. Jänner 1991 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Graz am 16. Jänner 1991 beim Postamt hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Am 1. Februar 1991 behob der Beschwerdeführer die hinterlegte Sendung und erhob mit dem am 4. Februar 1991 zur Post gegebenen Schreiben vom 3. Februar 1991 Einspruch.

Mit Bescheid vom 20. Juni 1991 wies der Magistrat der Stadt Wien diesen Einspruch in Anwendung des § 24 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurück. Die Behörde führte in der Begründung aus, daß der Beschwerdeführer nach seiner Vorhaltsbeantwortung in der Zeit vom 16. Jänner 1991 bis 1. Februar 1991 ortsabwesend, jedoch am 15. Jänner 1991, dem Tag des ersten Zustellversuches, ortsanwesend gewesen sei. Er sei von der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes in Kenntnis gesetzt worden, sodaß die Zustellung am 16. Jänner 1991 wirksam geworden sei. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 30. Jänner 1991 geendet, sodaß sich der am 4. Februar 1991 eingebrachte Einspruch als verspätet erweise.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei bereits ab 15. Jänner 1991 von der Abgabestelle ortabwesend gewesen. Er habe somit vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen können, sodaß die hinterlegte Sendung gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz nicht als zugestellt gegolten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht. Er erachtet sich in seinem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Rahmen dieser Zuständigkeit nicht berufen, über die objektive Gesetzmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu erkennen, sofern der Beschwerdeführer nicht behaupten kann, durch ihn in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein. Ein Bescheid, der einer Berufung vollinhaltlich Rechnung trägt und den erstinstanzlichen Bescheid beseitigt, kann vom Berufungswerber selbst dann nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, wenn er inhaltlich verfehlt sein sollte, weil mangels einer zugefügten Rechtsverletzung die Berechtigung dazu fehlt (vgl. hg. Beschluß vom 24. April 1953, Zl. 832/53, ferner den Beschluß vom 12. Jänner 1950, Slg. NF 1177/A).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde entsprechend dem Berufungsantrag der Berufung stattgegeben und den erstinstanzlichen Bescheid behoben. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, in welchem subjektiven Recht der Beschwerdeführer dadurch verletzt sein könnte.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170022.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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