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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des A in X, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. April 1993, Zl. 4.342.703/1-III/13/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. April 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den, seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. März 1993 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid am 23. März 1993 übernommen, die dagegen erhobene Berufung aber erst am 8. April 1993, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer behauptet - ohne dies näher zu begründen -, das Rechtsmittel der Berufung "rechtzeitig" an das "Bundesasylamt bzw. an die Berufungsbehörde" erhoben zu haben.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der erstinstanzliche Bescheid vom Beschwerdeführer am 23. März 1993 übernommen. Die Aufgabe der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung erfolgte laut Poststempel am 8. April 1993. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die erst nach Ablauf der - gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchigen - Berufungsfrist eingebrachte Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Damit erübrigte sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere, daß die Berufung den gesetzlichen Mindesterfordernissen entsprochen habe, einzugehen, zumal über diese Frage im angefochtenen Bescheid auch nicht abgesprochen wurde.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010550.X00Im RIS seit
20.11.2000