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35/02 Zollgesetz;Norm
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des Dr. H in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 23. Dezember 1991, Zl. R-R 2/1-GA 7-Sch/91, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. September 1987 forderte das Zollamt Salzburg vom Beschwerdeführer unter Berufung auf § 174 Abs. 3 lit. a 2. Tatbestand ZollG Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) in der Gesamthöhe von S 22.552,-- mit der Begründung, er hätte in den Jahren 1977 bis 1982 einfuhrzollpflichtige, zollhängige Briefmarken an sich gebracht, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt gewesen sei.
Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die erhobenen Briefmarkensendungen seien immer verzollt worden, worüber beim Zollamt Aufzeichnungen vorliegen müßten; teils seien die Briefmarkensendungen mit Zollfreistempeln versehen gewesen und habe schließlich die Post- und Telegraphenverwaltung "möglicherweise" gegen § 153 ZollG verstoßen, wofür der Beschwerdeführer nicht zur Verantwortung gezogen werden dürfe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. November 1988 gab das Zollamt der Berufung betreffend Sendungen vor dem Jahr 1979 sowie solchen unter einem Wert von S 3.000,-- aus Beweisgründen teilweise statt und wies die Berufung im übrigen als unbegründet ab.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er die Meinung vertrat, die Post- und Telegraphenverwaltung wäre stellungs- und ersatzpflichtig gewesen, weil die äußere Beschaffenheit der Kartonumschläge der Briefmarkensendungen so geartet gewesen wäre, daß der Inhalt der Sendungen für die Post auch ohne entsprechende Versendererklärung erkennbar gewesen wäre. Ein nicht unwesentlicher Teil der Lieferungen sei vom Beschwerdeführer gar nicht angenommen worden, sodaß dafür keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten gewesen sei.
Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt (und zwar betreffend Vorgänge vor dem Jahr 1979 bzw. unter einem Wert von S 3.000,--) und setzte die Abgaben wie folgt fest:
"Versenderfirma: Nr. Datum: Zollwert
(in S):
R 4366 15. Oktober 1979 4.521,60
A 4315/117 22. März 1979 5.453,50
4401/118 13. Juni 1979 3.047,--
4536/119 13. September 1979 15.950,20
7709/125 13. März 1981 4.668,20
I 13/03317 15. September 1980 3.593,70
G 1755 25. April 1979 3.147,10
1801 24. September 1979 6.887,20
S 83 Auktion 23. September 1980 3.884,10
N 77/1019 20. August 1979 3.890,80
87/1114 22. September 1980 3.151,70
91/1099 11. März 1981 3.712,--
SA 61.907,10
dav. 18 % EUSt = S 11.143,--"
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Die belangte Behörde stellte dazu unter anderem
ausdrücklich fest, die durchgeführten Überprüfungen hätten
ergeben, daß für Sendungen, die ab dem Jahr 1979 eingetroffen
wären und deren Werte S 3.000,-- überstiegen hätten, kein
Verzollungsvorgang festzustellen gewesen sei. Dieser Umstand
sei dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 20. August 1991 auch
ausdrücklich bekanntgegeben worden (vgl. Band II OZl. 45 lit. c
der Verwaltungsakten).
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise beträfen einerseits Vorgänge, die vom ohnehin stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung umfaßt seien, andererseits ergäbe sich daraus nur der Umstand, daß der Beschwerdeführer Briefmarken ohne Verzollung an sich gebracht habe. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erhobenen Verjährungseinwandes verwies die belangte Behörde darauf, daß die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben 10 Jahre betrage, der Abgabenbescheid aber vom 17. September 1987 stamme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften. Der Beschwerdeführer, der in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeschrift ausdrücklich behauptet, "daß die EUSt für die in der Berufungsentscheidung angeführten Warenversendungen bereits bezahlt wurde und diesbezüglich entsprechende Unterlagen beim Zollamt Graz aufliegen müßten", erachtet sich durch die Berufungsentscheidung "in seinem Recht verletzt, Einfuhrumsatzsteuer für aus dem Ausland bezogene Warensendungen nur einmal entrichten zu müssen".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger hg. Judikatur kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. dazu insbesondere die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 242 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, in welchem sich der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift auf den Standpunkt stellt, er habe die Einfuhrumsatzsteuerschuld für die noch in Rede stehenden Warensendungen bereits bezahlt, womit er einen Schuldtilgungstatbestand behauptet, daß auf sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers in Darstellung der Beschwerdegründe nicht mehr eingegangen zu werden braucht (wobei der Vollständigkeit halber bemerkt sei, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei Verjährung eingetreten, schon aus den von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift dargelegten Gründen nicht zutrifft), weil sich diese ausschließlich mit den vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumenten befassen, die aber vom Beschwerdepunkt nicht umfaßt sind. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil die jetzt vom Beschwerdeführer eingenommene Position eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche und damit unzulässige Neuerung darstellt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VO BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160026.X00Im RIS seit
20.11.2000